Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung und/oder Montage von Hardware und Überlassung von Standardsoftware

1. Allgemeines

1.1 Die ICP Business Communications GmbH, im folgenden Anbieter genannt, erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden, auch wenn der Anbieter nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung.

1.2 Diese AGB gelten auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die Annahme der Leistung durch den Kunden als Anerkennung dieser AGB unter gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenen Verzicht auf die Geltung seiner eigenen AGB.

2. Angebote und Preise

2.1 Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt mangels schriftlichen Vertrages erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Anbieters zustande. Erfolgt die Leistung durch den Anbieter, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit der Lieferung bzw. mit Beginn der Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.

2.2 Die Leistung erfolgt zu den Preisen und besonderen Bedingungen des jeweiligen Vertrages, Leistungsschein(en), Angebot(en) bzw. von Auftragsbestätigung(en). Die darin genannten Preise sind verbindlich.

2.3 Verpackung Fracht, Porto und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen.

2.4 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %.

3. Vertragszweck, Lieferungen und Leistungen, Nutzungsrechte

3.1 Inhalt/Beschaffenheit und Umfang der vom Anbieter geschuldeten Lieferungen und Leistungen einschließlich Haltbarkeit, Funktionalität und Kompatibilität ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus dem jeweiligen Angeboten bzw. Auftragsbestätigung, jeweils mit der entsprechenden Produktbeschreibung, sowie ergänzend ggf. aus der Bedienungsanleitung, in dieser Reihenfolge. Produktbeschreibung und Bedienungsanleitung können jederzeit beim Anbieter eingesehen werden. Weitere Anleitungen und Zubehör werden nur geliefert, soweit dies konkret vereinbart ist. Für die Sicherheit der Hardware und Software sind die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgeblich, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Öffentliche Äußerungen können für die geschuldete Beschaffenheit nur maßgeblich sein, soweit sie spezifische Eigenschaften der konkret vereinbarten Hard- und Software betreffen.

3.2 Das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Kunden, insbesondere der von diesem mitgeteilten hard- und softwaretechnischen System- und Einsatzumgebung. Das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung gibt insbesondere die vereinbarten Leistungskriterien und Produktbeschaffenheiten wieder.

3.3 Die Preis- und Leistungsgefahr geht bei Direktlieferungen auf den Kunden direkt ab dem Auslieferungswerk bzw. Distributionszentrum über.

3.4 Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Kosten für die Entsorgung der Verpackungen sind vom Kunden zu tragen.

3.5 Etwaige Analyse-, Planungs- und hiermit verbundene Beratungsleistungen für das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung erbringt der Anbieter nur auf der Grundlage eines gesonderten Angebotes bzw. Auftragsbestätigung.

3.6 An Software, die der Anbieter geliefert und dem Kunden übergeben hat, räumt er, soweit nichts anderes vereinbart ist, dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, diese bei sich auf Dauer für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks zu nutzen. Beinhaltet die Lieferung der Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit notwendige Software, erhält der Kunde an dieser nur ein Recht zum Einsatz mit dieser Hardware. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Anbieter. Eine ausnahmsweise zulässige Dekompilierung ist nur zulässig, wenn der Kunde zunächst die erforderlichen Informationen zur Vermeidung einer solchen Dekompilierung beim Anbieter angefordert hat und dieser ihm diese Informationen nicht in angemessener Frist zur Verfügung gestellt hat. Soweit dem Kunden Nutzungsrechte eingeräumt werden, sind diese bis zur Begleichung der geschuldeten Vergütung nur vorläufig eingeräumt und der Anbieter kann dem Kunden für die Dauer eines Zahlungsverzuges die weitere Nutzung der Leistungen untersagen. Dieses Recht kann der Anbieter nur für einen entsprechenden Zeitraum, in der Regel höchstens für 6 Monate, geltend machen. Untersagt der Anbieter dem Kunden die weitere Nutzung, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Anbieter dies ausdrücklich erklärt. Das ihm eingeräumte Nutzungsrecht kann durch den Kunden nur unter vollständiger Aufgabe der eigenen Rechte an Dritte übertragen werden. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm obliegenden Pflichten und Nutzungsbeschränkungen dem Dritten aufzuerlegen. Der Kunde wird im Falle der Übertragung des ihm eingeräumten Nutzungsrechts dem Anbieter auf dessen Nachfrage die vollständige Aufgabe der eigenen Rechte sowie die Übertragung der ihm obliegenden Pflichten und Nutzungsberechtigungen auf den Dritten schriftlich bestätigen.

3.7 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff oder eine unberechtigte Nutzung droht oder erfolgt ist.

3.8 Der Anbieter kann in Bezug auf die Software das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Widerruf erfolgt durch schriftliche Widerrufserklärung; Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Anbieter hat dem Kunden vor dem Widerruf eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Anbieter den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem Anbieter nach erfolgtem Widerruf die Einstellung der Nutzung innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Widerrufserklärung schriftlich zu bestätigen.

3.8 Ansprechstelle (Hotline/Helpdesk) – der Anbieter stellt dem Kunden eine Ansprechstelle (Hotline/Helpdesk) zur Verfügung, die Anfragen des Kunden bearbeitet. Die Hotline/der Helpdesk nimmt ordnungsgemäße Anfragen während der üblichen Geschäftszeiten des Anbieters per E-Mail, Telefax und Telefon entgegen und wird diese im üblichen Geschäftsgang bearbeiten und soweit möglich beantworten. Die Hotline/der Helpdesk kann zur Beantwortung auf dem Kunden vorliegende Dokumentationen verweisen. Weitergehende Leistungen der Hotline/des Helpdesks, etwa andere Ansprech- oder geringere Reaktionszeiten, sind vorab ausdrücklich, z. B. in einem gesonderten Service Level Agreement, zu vereinbaren.

4. Liefertermine und Fristen

4.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Anbieter und dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Die Leistungsfrist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss bzw. mit Absendung der Auftragsbestätigung. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass der Anbieter seinerseits die für ihn notwendigen Lieferungen und Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.

4.2 Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

4.3 Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.

4.4 Gerät der Anbieter mit der Leistungserbringung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen Verzug für jede vollendete Woche auf 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung, der aufgrund des Verzugs nicht genutzt werden kann, begrenzt. Die Verzugshaftung ist insgesamt begrenzt auf 5 % des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages. Das gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Anbieters beruht.

4.5 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Anbieter zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der aufgrund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10 % des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages. Ziffer 4.4 Satz 3 gilt entsprechend.

5. Pflichten des Kunden/Annahmeverzug

5.1 Der Kunde benennt dem Anbieter einen Ansprechpartner, der während der Durchführung des Vertrages für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen kann. Dieser hat für den Austausch notwendiger Informationen zur Verfügung zu stehen und bei den für die Vertragsdurchführung notwendigen Entscheidungen mitzuwirken. Erforderliche Entscheidungen des Kunden sind vom Ansprechpartner unverzüglich herbeizuführen und von den Parteien im unmittelbaren Anschluss gemeinsam schriftlich zu dokumentieren.

5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und auf von außen erkennbare Mängel zu untersuchen und erkennbare Abweichungen und Mängel unverzüglich geltend zu machen. Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen hat der Kunde darüber hinaus auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmers zu vermerken. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang beim Kunden erfolgt, gilt die jeweilige Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn, die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar. Bei der Anlieferung nicht erkennbarer Schäden hat der Kunde diese zwei Wochen, nachdem er von ihnen Kenntnis genommen hat, dem Anbieter anzuzeigen. Die Vorschrift des § 377 HGB bleibt unberührt.

5.3 Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

5.4 Der Kunde wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, für eine ordnungsgemäße Datensicherung und eine angemessene Ausfallvorsorge von bei ihm vorhandener technischer Komponenten (Hardware/Software) Sorge tragen. Der Kunde wird den Anbieter ferner bei der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung gegenüber anderen Beteiligten, insbesondere in Bezug auf Rückgriffsansprüche gegenüber den Vorlieferanten des Anbieters unterstützen.

5.5 Der Kunde wird den Anbieter bis zum Ablauf eines Jahres nach vollständiger Übergabe der jeweiligen vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen unverzüglich schriftlich (Ziffer 12.1 S. 3) über Änderungen des Einsatzumfeldes unterrichten. Der Kunde wird den Anbieter während dieser Zeit ferner über aus seinem Verantwortungsbereich resultierende Störungen und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Erhöht sich durch vom Kunden veranlasste Änderungen des Einsatzumfeldes und/oder der Systemumgebung bzw. durch aus seinem Verantwortungsbereich resultierende Störungen der Aufwand des Anbieters, kann dieser auch, unbeschadet anderer Ansprüche, die Vergütung des von ihm erbrachten Mehraufwandes verlangen, es sei denn, der Kunde hat im Falle einer Störung die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs. Die Berechnung der Vergütung für den Mehraufwand erfolgt nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten des Anbieters.

5.6 Befindet sich der Kunde mit der Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist anstelle der Vertragserfüllung eine Schadenspauschale zu verlangen, die sich auf 20 % des Wertes der nicht entgegengenommenen Lieferungen und Leistungen beläuft. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Anbieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Entschädigung ist dann entsprechend dem Nachweis niedriger anzusetzen bzw. ausgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, im Eigentum des Anbieters. Berechtigte Mängeleinbehalte gemäß Ziffer 8.5 S. 2 werden berücksichtigt. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Anbieters in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

6.2 Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Anbieter, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Anbieters. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Anbieter gehörender Ware erwirbt der Anbieter Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte ihrer Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziff. 6.3 auf den Anbieter auch tatsächlich übergehen. Die Befugnisse des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Anbieter infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

6.3 Der Kunde tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Anbieter, der dies annimmt, ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Anbieter hieran in Höhe seiner Fakturenwerte Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert ihrer Rechte an der Ware zu. Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Anbieters sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Anbieter ab und leistet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Anbieter weiter. Der Anbieter nimmt die diesbezügliche Abtretung schon jetzt an.

6.4 Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Fall wird der Anbieter hiermit vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Kunden zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Anbieter alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

6.5 Übersteigt der Wert der für den Anbieter bestehenden Sicherheiten deren sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Anbieter auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung des Anbieters beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

6.6 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Über Pfändungen ist der Anbieter unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

6.7 Nimmt der Anbieter aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Anbieter dies ausdrücklich erklärt. Der Anbieter kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

6.8 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für den Anbieter unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Anbieter in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Anbieter nimmt diese Abtretung an.

6.9 Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Anbieter im Interesse des Kunden eingegangen ist, bestehen.

7. Zahlungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung

7.1 Der Anbieter stellt dem Kunden eine Rechnung bzw. eine Rechnung im Intervall laut Angebot oder Auftragsbestätigung. Die Rechnungslegung erfolgt vorzugsweise als Online-Rechnung an eine von dem Kunden anzugebende E-Mail-Adresse. Bei einem vom Kunden erteilten SEPA-Lastschriftmandat bucht der Anbieter den Rechnungsbetrag nicht vor dem siebten Tag nach Zugang der Rechnung und der SEPA-Vorabankündigung (Pre-Notification) vom vereinbarten Konto ab.

7.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen grundsätzlich innerhalb von sieben Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig.

7.3 Ein dem Kunden gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. Übersteigt der jeweilige Auftrag das verfügbare Kreditlimit, ist der Anbieter berechtigt, die Erfüllung dieses und weiterer Aufträge nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu erbringen. Das gleiche gilt, wenn dem Anbieter nach der Auftragsbestätigung Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.

7.4 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vereinbarten Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Skontovereinbarungen sowie Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen.

7.5 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter vom mit dem Kunden bestehenden Vertrag zurücktreten. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

7.6 Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist.

7.7 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

7.8 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und dies auch nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mängelanspruch verjährt ist. Der Kunde kann im Übrigen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs-rechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. Die Rechte des Kunden aus § 478 BGB bleiben unberührt.

8. Sachmängel

8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen.

8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren.

8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.

8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Wahl des Anbieters angemessen berücksichtigt. Der Kunde stellt dem Anbieter die Hardware zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung und ermöglicht dem Anbieter einen angemessenen Zugang zur Software zum Zwecke der Nacherfüllung. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. § 439 Abs. 6 BGB bleibt unberührt. Der Kunde wird dem Anbieter den Ein- und Ausbau im Rahmen der Nacherfüllung ermöglichen, es sei denn, dies ist dem Kunden unzumutbar. Hat der Kunde einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, besteht dieser nur in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung des Wertes der betreffenden Leistung in mangelfreiem Zustand und der Bedeutung des Mangels. Die Bearbeitung einer Sachmängelanzeige des Kunden durch den Anbieter führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine Nacherfüllung kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.

8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden.

8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist.

8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt.

8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

– er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, es sei denn, der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag oder

– zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden insbesondere gemäß Ziffer 8.2 und 8.3 anfällt.

8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

9. Rechtsmängel

9.1 Der Anbieter haftet dem Kunden gegenüber für eine durch seine Leistung erfolgte Verletzung von Rechten Dritter nur, soweit die Leistung durch den Kunden vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Die Haftung für die Verletzung von Rechten Dritter ist ferner beschränkt auf Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer 8.2 S. 1 gilt entsprechend.

9.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung des Anbieters seine Rechte verletzt, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich den Anbieter zu benachrichtigen. Der Anbieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf seine Kosten abzuwehren.

9.3 Werden durch eine Leistung des Anbieters Rechte Dritter verletzt, wird der Anbieter nach eigener Wahl und auf eigene Kosten:

– dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder

– die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung gemäß Ziffer 8.6 Satz 2 und 3) zurücknehmen, wenn der Anbieter keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.

9.4 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 8.7. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 8.5.

10. Haftung

10.1 Der Anbieter haftet dem Kunden stets auf Schadensersatz

– für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,

– nach dem Produkthaftungsgesetz und

– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

10.2 Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit, soweit er oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht bzw. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung (wie z. B. im Falle der Verpflichtung zu mangelfreier Leistung) der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Soweit der Anbieter für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung auf den Vertragswert begrenzt. Die Haftung gemäß Ziffer 10.1 bleibt von diesem Absatz unberührt.

10.3 Für die Verjährung gilt Ziffer 8.7 entsprechend.

10.4 Bei der notwendigen Wiederherstellung von Daten oder technischer Komponenten (Hardware/Software) haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung und angemessener Ausfallvorsorge in Bezug auf die technischen Komponenten durch den Kunden erforderlich ist.

Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor dem Störfall eine ordnungsgemäße Datensicherung und angemessene Ausfallvorsorge durchgeführt hat. Dies gilt nicht, soweit dies als Leistung des Anbieters vereinbart ist.

10.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen den Anbieter gilt Ziffer 10.1–10.3 entsprechend.

11. Export

11.1 Alle Lieferungen und Leistungen werden vom Anbieter unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use-Verordnungen sowie der US-Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt.

11.2 Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde die anfallenden Zölle, Gebühren und sonstigen Abgaben, soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes geregelt ist.

11.3 Beabsichtigt der Kunde die (Wieder-)Ausfuhr, ist er verpflichtet, die hierzu erforderlichen Genehmigungen, insbesondere der jeweiligen Außenwirtschaftsbehörde, einzuholen, bevor er die Produkte exportiert. Er wird sich eigenständig über die jeweils gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren und die (Wieder-)Ausfuhr eigenverantwortlich abwickeln. Der Anbieter hat insoweit keinerlei Auskunfts-, Beratungs-, oder Mitwirkungspflicht.

11.4 Verletzt der Kunde bei der (Wieder-)Aus- bzw. Einfuhr in ein anderes Land die für eine solche geltenden gesetzlichen Bestimmungen und wird der Anbieter deshalb von dem Ausfuhr- oder Einfuhrland oder einem Transitstaat aufgrund der dortigen gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Kunde, den Anbieter von allen insoweit entstehenden finanziellen Verpflichtungen freizustellen und ist dem Anbieter darüber hinaus für den aus der bestimmungswidrig erfolgten (Wieder-)Aus– bzw. Einfuhr entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

12. Verschiedenes

12.1 Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Textform (126b BGB) genügt diesem Schriftformerfordernis. Soweit vertraglich ausdrücklich Schriftform oder ein sonstiges qualifiziertes Formerfordernis (z.B. Einschreiben/Rückschein, Einwurfeinschreiben) vereinbart worden ist (z.B. für eine Vertragsänderung, eine Behinderungsanzeige, eine Kündigung oder einen Rücktritt) genügt Textform nicht. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen sieben Kalendertagen in Textform durch den Anbieter bestätigt werden.

12.2 Der Anbieter und der Kunde sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf – soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht – nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung des zwischen dem Anbieter und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

12.3 Dem Anbieter und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder der Anbieter noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

12.4 Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen der Parteien ist der Sitz des Anbieters.

13.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen der Parteien sowie für Streitigkeiten in Bezug auf das Entstehen und die Wirksamkeit dieser Vertragsverhältnisse ist gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Hardware und Standardsoftware

1. Allgemeines

1.1 Die ICP Business Communications GmbH, im folgenden Anbieter genannt, erbringt sämtliche Leistungen und Lieferungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden, auch wenn der Anbieter nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung.

1.2 Diese AGB gelten auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die Annahme der Leistung durch den Kunden als Anerkennung dieser AGB unter gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenen Verzicht auf die Geltung seiner eigenen AGB.

1.3 Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Anbieters zustande. Erfolgt die Leistung durch den Anbieter, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit der Lieferung bzw. mit Beginn der Ausführung der Leistung zustande.

2. Vertragsgegenstand, Leistungen, Nutzungsrechte

2.1 Der Anbieter vermietet dem Kunden für die Laufzeit dieses Vertrages, Angebot(es) bzw. Auftragsbestätigung(en) Hardware und Standardsoftware. Der Kunde erhält ein Bedienungshandbuch für die gelieferte Hardware sowie eine Dokumentation für die Software. Hard- und Software werden als einheitliches System vermietet, das nachfolgend als „Mietsache“ bezeichnet wird. Die Mietsache wird zu dem im Mietvertrag bzw. dem Angebot(en) oder in der Auftragsbestätigung(en) bezeichneten vertragsgemäßen Gebrauch überlassen. Beschaffenheit, Umfang, Einsatzbedingungen und Systemumgebung der Mietsache ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ebenfalls aus dem jeweiligen Mietvertrag, Leistungsschein(en), Angebot(en) bzw. der Auftragsbestätigung(en), jeweils mit der entsprechenden Produktbeschreibung, sowie ergänzend ggf. aus dem Bedienungshandbuch und der Dokumentation, in dieser Reihenfolge.

2.2 Die Ausgestaltung der Mietsache beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Kunden. Der Mietvertrag bzw. das Angebot oder die Auftragsbestätigung gibt insbesondere die vereinbarten Leistungskriterien wieder. Er enthält u. a. auch die für die Feststellung der Betriebsbereitschaft gem. Ziffer 6 zu vereinbarenden Kriterien.

2.3 Der Anbieter liefert die in Ziff. 2.1 bezeichnete Mietsache gegen gesonderte Berechnung zu dem im Leistungsschein, Angebot oder Auftragsbestätigung angegebenen Aufstellungsort. Der Anbieter übernimmt ferner gegen gesonderte Berechnung die Aufstellung der Mietsache und führt die Betriebsbereitschaft herbei. Die Anlieferung der Mietsache, die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft sowie die Durchführung der Überprüfung der Betriebsbereitschaft erfolgen zu den im Mietvertrag bzw. Leistungsschein bzw. Angebot oder Auftragsbestätigung festgelegten Zeitpunkten und Kriterien. Weitere Leistungen des Anbieters sind gesondert zu beauftragen und gesondert zu vergüten.

2.4 Anpassungen bzw. Änderungen der Software sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Drittprogrammen durch den Anbieter sind nur geschuldet, soweit diese zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache bzw. zur Sicherung des im Mietvertrag bzw. Leistungsschein, Angebot oder Auftragsbestätigung definierten vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich sind. Der Anbieter ist berechtigt dem Kunden verbesserte neue Versionen der vermieteten Software – im Folgenden „neue Versionen“ – mit mindestens dem gleichen Leistungsinhalt/-umfang wie bei dem bei Vertragsschluss vereinbarten – zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Für diese neuen Versionen gelten die zwischen den Parteien getroffenen Regelungen entsprechend. Der Kunde ist verpflichtet nach einer angemessenen Zeit, die drei Monate nicht überschreitet, lediglich nur noch diese neuen Versionen einzusetzen, es sei denn dies ist ihm unzumutbar.

2.5 Etwaige Analyse-, Planungs- und hiermit verbundene Beratungsleistungen für den Mietvertrag bzw. Leistungsschein, Angebot oder Auftragsbestätigung erbringt der Anbieter nur auf der Grundlage eines gesonderten Vertrages.

2.6 Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden. Die Mietsache darf nur zu den im Mietvertrag bzw. Leistungsschein näher bezeichneten Zwecken verwendet werden. Der Kunde ist ohne vorherige Zustimmung des Anbieters nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einschließlich der nach diesem Vertrag überlassenen Software einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs zulässig.

2.7 An der Software räumt der Anbieter dem Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist, das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, diese bei sich während der Mietzeit für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks zu nutzen. Beinhaltet die Lieferung der Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit notwendige Software, erhält der Kunde an dieser nur ein Recht zum Einsatz mit dieser Hardware. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Anbieter.

2.8 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

2.9 Der Anbieter kann das Nutzungsrecht des Kunden – vorbehaltlich Ziffer 2.9 S. 7 – widerrufen oder auch den gesamten Vertrag kündigen, wenn der Kunde nicht unerheblich gegen Nutzungsbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Widerruf bzw. die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung; Ziffer 13.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Anbieter hat dem Kunden vor dem Widerruf oder der Kündigung eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf bzw. die fristlose Kündigung rechtfertigen, kann der Anbieter den Widerruf bzw. die Kündigung auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der alleinige Widerruf des Nutzungsrechtes gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages. Der Kunde hat dem Anbieter nach erfolgtem Widerruf bzw. erfolgter Kündigung die Einstellung der Nutzung innerhalb von sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Nutzungsrechts, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

2.10 Ansprechstelle (Hotline/Helpdesk) – der Anbieter stellt dem Kunden eine Ansprechstelle (Hotline/Helpdesk) zur Verfügung, die Anfragen des Kunden bearbeitet. Die Hotline/der Helpdesk nimmt ordnungsgemäße Anfragen während der üblichen Geschäftszeiten des Anbieters per E-Mail, Telefax und Telefon entgegen und wird diese im üblichen Geschäftsgang bearbeiten und soweit möglich beantworten. Die Hotline/der Helpdesk kann zur Beantwortung auf dem Kunden vorliegende Dokumentationen verweisen. Weitergehende Leistungen der Hotline/des Helpdesks, etwa andere Ansprech- oder geringere Reaktionszeiten, sind vorab ausdrücklich, z. B. in einem gesonderten Service Level Agreement, zu vereinbaren.

3. Mietzins

3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag oder Leistungsschein bzw. der Auftragsbestätigung.

3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %.

3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten.

3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages.

3.5 Der Anbieter stellt dem Kunden eine Rechnung bzw. eine Rechnung im Intervall laut Angebot oder Auftragsbestätigung für die anfallende Mietzahlung. Die Rechnungslegung erfolgt vorzugsweise als Online-Rechnung an eine von dem Kunden anzugebende E-Mail-Adresse. Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist.

3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen.

3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde-liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen.

3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass die Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als die Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen.

3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

– ein gemeldeter Mangel im Zusammenhang mit dem Einsatz des Mietgegenstandes in nicht freigegebener Umgebung oder mit durch den Kunden oder Dritte vorgenommenen Veränderungen des Mietgegenstandes steht,

– zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe insbesondere Ziffer 5) anfällt.

Soweit der Anbieter berechtigt ist, eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwands zu verlangen, wird diese, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten des Anbieters abgerechnet.

4. Termine und Fristen

4.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Anbieter und dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Die Frist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss bzw. mit Absendung der Auftragsbestätigung. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass der Anbieter seinerseits die für ihn notwendigen Lieferungen und Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.

4.2 Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.

4.3 Gerät der Anbieter mit der Leistungserbringung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen Verzug für jede vollendete Woche auf 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung, der aufgrund des Verzugs nicht genutzt werden kann, begrenzt. Die Verzugshaftung ist insgesamt begrenzt auf 5 % des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages. Das gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Anbieters beruht.

4.4 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Anbieter zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der aufgrund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10 % des Gesamtpreises des jeweiligen Vertragswertes. Ziffer 4.3 S. 3 gilt entsprechend.

5. Pflichten des Kunden

5.1 Der Kunde benennt dem Anbieter einen Ansprechpartner, der während der Durchführung des Vertrages für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen kann. Dieser hat für den Austausch notwendiger Informationen zur Verfügung zu stehen und bei den für die Vertragsdurchführung notwendigen Entscheidungen mitzuwirken. Erforderliche Entscheidungen des Kunden sind vom Ansprechpartner unverzüglich herbeizuführen und von den Parteien im unmittelbaren Anschluss gemeinsam schriftlich zu dokumentieren.

5.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere einen Remotezugang auf das System zu ermöglichen und vorhandenes Analysematerial zur Verfügung zu stellen. Er hat insbesondere vor der Anlieferung der Mietsache die ihm vom Anbieter rechtzeitig mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Aufstellung sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Mietsache erforderlich sind.

5.3 Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich schriftlich (Ziffer 13.1 S. 3) über Änderungen des Einsatzumfeldes unterrichten. Der Kunde wird den Anbieter ferner über aus seinem Verantwortungsbereich resultierende Störungen (z. B. des Netzbetreibers, Access-Providers) und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Der Kunde wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, für eine ordnungsgemäße Datensicherung und eine angemessene Ausfallvorsorge von bei ihm vorhandener technischer Komponenten (Hardware/Software) Sorge tragen. Erhöht sich der Aufwand des Anbieters, kann dieser auch, unbeschadet anderer Ansprüche, die Vergütung des von ihm erbrachten Mehraufwandes verlangen, es sei denn, der Kunde hat im Falle einer Störung die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs. Die Berechnung der Vergütung für den Mehraufwand erfolgt zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten des Anbieters.

5.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird den ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege-, und Gebrauchsanweisungen des Anbieters, insbesondere die in dem überlassenen Bedienungshandbuch und der Dokumentation enthaltenen Hinweise, im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen, insbesondere Schilder, Seriennummern, Aufschriften, Urheberrechtsvermerke, Marken oder Ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

5.5 Der Kunde hat etwaige Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe aller für die Mangelerkennung und analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.

5.6 Der Kunde gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten des Anbieters, innerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Anbieters den freien Zugang zu der Mietsache für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des Kunden zu wahren.

6. Feststellung der Betriebsbereitschaft

Der Anbieter und der Kunde werden, nachdem der Anbieter dem Kunden die Mietsache zur Verfügung gestellt hat, gemeinschaftlich die ordnungsgemäße Betriebsbereitschaft feststellen. Hierzu werden der Anbieter und der Kunde ggf. anhand von im Mietvertrag bzw. Leistungsschein vereinbarten Kriterien (Ziffer 2.2) sich davon überzeugen, dass die zur Verfügung gestellte Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand ist. Soweit die Betriebsbereitschaft gegeben ist, wird der Kunde dies auf einem entsprechenden Formular des Anbieters bestätigen.

7. Änderungen an der Mietsache/Veränderung des Aufstellungsortes

7.1 Der Anbieter ist berechtigt, Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Kunden zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigt wird. Der Anbieter wird den Kunden über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis setzen. Entstehen dem Kunden aufgrund dieser Maßnahmen Aufwendungen, so sind diese vom Anbieter zu ersetzen.

7.2 Änderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Kunden bedürfen der vorhergehenden Zustimmung des Anbieters. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der Mietsache mit anderen Geräten, EDV-Anlagen oder Netzwerken. Zustimmungsfreie Handlungen des Kunden im Hinblick auf die überlassenen Computerprogramme nach § 69 d UrhG bleiben unberührt. Bei Rückgabe der Mietsache stellt der Kunde auf Verlangen des Anbieters den ursprünglichen Zustand wieder her.

7.3 Die Aufstellung der Mietsache an einem anderen als dem im Mietvertrag festgelegten Aufstellungsort bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters. Der Anbieter wird seine Zustimmung nur versagen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Umsetzung für ihn unzumutbar machen. Der Anbieter kann verlangen, dass der Transport und die Neuinstallation von ihm oder durch von ihm benannten qualifizierten Fachleuten zu marktüblichen Preisen vorgenommen werden. Die mit einer Standortveränderung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten sowie die hierdurch gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde.

8. Sachmängel

8.1 Der Anbieter verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft.

8.2 Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf unsachgemäßer Nutzung oder der Verwendung der Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind.

8.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536 a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

8.4 Der Kunde hat etwaige Mietmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. Der Kunde wird ein ihm hinsichtlich von Mängelansprüchen ggf. zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist ausüben; diese bemisst sich i. d. R. auf zwei Wochen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kunden.

8.5 Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist dem Anbieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann der Anbieter die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.

8.6 Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

8.7 Die Rechte des Kunden auf Mängelgewährleistung sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstvornahmerechts gem. § 536a Abs. 2 BGB, berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

8.8 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Anbieter, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

– er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, es sei denn, der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag oder

– zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden insbesondere gemäß Ziffer 5.2 und 5.3 anfällt.

8.10 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 10.1–10.4.

9. Rechtsmängel

9.1 Der Anbieter haftet dem Kunden gegenüber für eine durch seine Leistung erfolgte Verletzung von Rechten Dritter nur, soweit die Leistung durch den Kunden vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Die Haftung für die Verletzung von Rechten Dritter ist ferner beschränkt auf Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer 8.2 S. 1 gilt entsprechend.

9.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung des Anbieters seine Rechte verletzt, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich den Anbieter zu benachrichtigen. Der Anbieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf seine Kosten abzuwehren.

9.3 Werden durch eine Leistung des Anbieters Rechte Dritter verletzt, wird der Anbieter nach eigener Wahl und auf eigene Kosten:

– dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder

– die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten.

Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.

9.4 Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus. Diese beläuft sich i. d. R. auf zwei Wochen.

9.5 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 8.8. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 10.1–10.4.

10. Haftung

10.1 Der Anbieter haftet auf Schadensersatz

– für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,

– nach dem Produkthaftungsgesetz und

– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

10.2 Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit, soweit er oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht bzw. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung (wie z. B. im Falle der Verpflichtung zu mangelfreier Leistung) der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Soweit der Anbieter für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung je Schadensfall begrenzt auf das Sechsfache der monatlichen Miete. Die Haftung gemäß Ziffer 10.1 bleibt von diesem Absatz unberührt.

10.3 Für die Verjährung gilt Ziffer 8.8 entsprechend.

10.4 Bei der notwendigen Wiederherstellung von Daten oder technischer Komponenten (Hardware/Software) haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung und angemessener Ausfallvorsorge in Bezug auf die technischen Komponenten durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor dem Störfall eine ordnungsgemäße Datensicherung und angemessene Ausfallvorsorge durchgeführt hat. Dies gilt nicht, soweit dies als Leistung des Anbieters vereinbart ist.

10.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen den Anbieter gilt Ziffer 10.1–10.4 entsprechend.

11. Vertragslaufzeit/Ende des Mietverhältnisses

11.1 Der Vertrag wird ab dem vereinbarten Datum zunächst für die Dauer der vereinbarten Laufzeit abgeschlossen. Während dieser Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen. Der Vertrag kann im Übrigen mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden, frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, außer er wurde mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt. § 545 BGB findet keine Anwendung.

11.2 Das Kündigungsrecht des Kunden nach Ziffer 3.9 und nach Ziffer 8.6 sowie das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

11.3 Jede Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; Ziffer 13.1 S. 3 gilt entsprechend.

11.4 § 56 TKG bleibt unberührt.

12. Rückgabe der Mietsache

12.1 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde dem Anbieter die Mietsache in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand vollständig zurückzugeben. Die Rückgabepflicht umfasst auch die überlassenen Computerprogramme auf den Originaldatenträgern einschließlich Bedienungs-/Installationshandbüchern und Dokumentationen. Gegebenenfalls erstellte Kopien und Downloads der vom Anbieter überlassenen Computerprogramme sind vollständig und endgültig zu löschen oder zu vernichten. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter auf dessen Verlangen die vollständige Rückgabe und Löschung schriftlich zu bestätigen.

12.2 Bei der Rückgabe der Mietsache wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietsache festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen.

12.3 Sofern im Leistungsschein, Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wird, trägt der Kunde die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Mietsache.

13. Verschiedenes

13.1 Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Textform (126b BGB) genügt diesem Schriftformerfordernis. Soweit vertraglich ausdrücklich Schriftform vereinbart worden ist (z.B. für eine Vertragsänderung oder einen Rücktritt) genügt Textform nicht. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen sieben Tagen in Textform durch den Anbieter bestätigt werden; ein Fax bzw. eine E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis.

13.2 Der Anbieter und der Kunde sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf – soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht – nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung des zwischen dem Anbieter und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses.

13.3 Soweit der Anbieter auf personenbezogene Daten zugreifen kann, die auf Systemen des Kunden gespeichert sind, wird er ausschließlich als Auftragsverarbeiter tätig (Art. 4 Ziff. 8 DS-GVO) und diese Daten nur zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. Der Kunde wird mit dem Anbieter datenschutzrechtlich notwendige Vereinbarungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten abschließen. Der Anbieter wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsverarbeitung und Weisungen des Kunden (z. B. zur Einhaltung von Lösch- und Sperrpflichten) für den Umgang mit diesen Daten beachten. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen. Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung. Für das Verhältnis zwischen Anbieter und Kunde gilt: Gegenüber der betroffenen Person trägt die Verantwortung für die Verarbeitung (einschließlich der Erhebung und Nutzung) personenbezogener Daten der Kunde, außer soweit der Anbieter etwaige Ansprüche der betroffenen Person wegen einer ihm zuzurechnenden Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde wird etwaige Anfragen, Anträge und Ansprüche der betroffenen Person verantwortlich prüfen, bearbeiten und beantworten. Das gilt auch bei einer Inanspruchnahme des Anbieters durch die betroffene Person. Der Anbieter wird den Kunden im Rahmen seiner Pflichten unterstützen. Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch bei der Rückgabe der Mietsache einzuhalten. Details für den Umgang mit personenbezogenen Daten werden die Vertragspartner, soweit gemäß § 11 Abs. 2 BDSG oder sonstiger Rechtsnormen notwendig, vor der Zugriffsmöglichkeit des Anbieters schriftlich vereinbaren. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

13.4 Dem Anbieter und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder der Anbieter noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

13.5 Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen der Parteien ist der Sitz des Anbieters.

14.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen der Parteien sowie für Streitigkeiten in Bezug auf das Entstehen und die Wirksamkeit dieser Vertragsverhältnisse ist gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Erbringung von Leistungen auf dienstvertraglicher Basis (Servicevertrag)

1. Allgemeines

1.1 Die ICP Business Communications GmbH, im folgenden Anbieter genannt, erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden, auch wenn der Anbieter nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung.

1.2 Diese AGB gelten auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die Annahme der Leistungen durch den Kunden als Anerkennung dieser AGB unter gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenen Verzicht auf die Geltung seiner eigenen AGB.

2. Angebote und Preise

2.1 Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt mangels schriftlichen Vertrages erst durch schriftliche Bestätigung der Beauftragung seitens des Anbieters zustande. Erfolgt die Leistung durch den Anbieter, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Ausführung der Leistung zustande.

2.2 Die Leistung erfolgt zu den Preisen und besonderen Bedingungen des jeweiligen Dienstvertrages ggf. nebst Leistungsschein. Die darin genannten Preise sind verbindlich.

2.3 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %.

3. Termine und Fristen

3.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Anbieter und dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Die Leistungsfrist beginnt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss bzw. Absendung der Auftragsbestätigung. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass der Anbieter seinerseits die für ihn notwendigen Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.

3.2 Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.

3.3 Gerät der Anbieter mit der Leistungserbringung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen Verzug für jede vollendete Woche auf 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung, der aufgrund des Verzugs nicht genutzt werden kann, begrenzt. Die Verzugshaftung ist insgesamt begrenzt auf 5 % des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages. Das gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Anbieters beruht.

3.4 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Anbieter zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der aufgrund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10 % des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages. Ziffer 3.3 S. 3 gilt entsprechend.

4. Dienstleistung/Vertragsgegenstand

4.1 Inhalt/Beschaffenheit und Umfang der vom Anbieter geschuldeten Leistungen ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus dem jeweiligen Dienstvertrag ggf. nebst Leistungsschein bzw. dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung trägt der Kunde. Der Anbieter erbringt die Dienstleistung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung.

4.2 Der Vertragsgegenstand kann in einer einmaligen, auch in Teilen zu erbringenden Leistung bestehen oder auf Dauer angelegt sein.

5. Durchführung der Dienstleistung

5.1 Ort der Leistungserbringung ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, der Sitz des Anbieters.

5.2 Die mit der Durchführung der Leistung befassten Mitarbeiter des Anbieters werden von diesem ausgesucht. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter des Anbieters. Bei der Auswahl wird der Anbieter die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. Der Anbieter erbringt die Leistungen durch geeignetes Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist. Wird eine vom Anbieter zur Vertragserfüllung eingesetzte Person durch eine andere ersetzt und ist eine Einarbeitung erforderlich, so geht diese zulasten des Anbieters.

5.3 Der Anbieter bestimmt – nach Maßgabe des Vertragsgegenstandes – die Art und Weise der Leistungserbringung.

5.4 Der Kunde ist gegenüber dem Anbieter bzw. den mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeitern des Anbieters mit Ausnahme des im Rahmen von Ziffer 12.3 Vereinbarten nicht weisungsbefugt.

5.5 Sofern der Anbieter die Ergebnisse der Dienstleistung schriftlich darzustellen hat, ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend.

5.6 Ansprechstelle (Hotline/Helpdesk) – der Anbieter stellt dem Kunden eine Ansprechstelle (Hotline/Helpdesk) zur Verfügung, die Anfragen des Kunden bearbeitet. Die Hotline/der Helpdesk nimmt ordnungsgemäße Anfragen während der üblichen Geschäftszeiten des Anbieters per E-Mail, Telefax und Telefon entgegen und wird diese im üblichen Geschäftsgang bearbeiten und soweit möglich beantworten. Die Hotline/der Helpdesk kann zur Beantwortung auf dem Kunden vorliegende Dokumentationen verweisen. Weitergehende Leistungen der Hotline/des Helpdesks, etwa andere Ansprech- oder geringere Reaktionszeiten, sind vorab ausdrücklich, z. B. in einem gesonderten Service Level Agreement, zu vereinbaren.

6. Pflichten des Kunden

6.1 Der Kunde benennt dem Anbieter einen fachkundigen Ansprechpartner, der während der Durchführung des Vertrages für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen kann. Dieser hat für den Austausch notwendiger Informationen zur Verfügung zu stehen und bei den für die Vertragsdurchführung notwendigen Entscheidungen mitzuwirken. Erforderliche Entscheidungen des Kunden sind vom Ansprechpartner unverzüglich herbeizuführen und von den Parteien im unmittelbaren Anschluss gemeinsam schriftlich zu dokumentieren.

6.2 Der Kunde trägt Sorge dafür, dass dem Anbieter die für die Erbringung der Leistung notwendigen Unterlagen, Informationen usw., soweit diese nicht vom Anbieter geschuldet sind, vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sorgt der Kunde für deren Aktualisierung. Der Anbieter darf, außer soweit er Gegenteiliges erkennt oder erkennen muss, von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen usw. ausgehen.

6.3 Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Beauftragung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Darüber hinaus stellt der Kunde auf Wunsch des Anbieters ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung. Der Kunde wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, für eine ordnungsgemäße Datensicherung und eine angemessene Ausfallvorsorge von bei ihm vorhandener technischer Komponenten (Hardware/Software) Sorge tragen.

6.4 Soweit nichts anderes vereinbart, wird der Kunde alle vom Anbieter übergebenen Unterlagen, Informationen usw. bei sich so verwahren, dass diese bei Beschädigungen oder Verlust rekonstruiert werden können.

7. Nutzungsrechte

7.1 An den Dienstleistungsergebnissen, die der Anbieter im Rahmen des Vertrages erbracht und dem Kunden übergeben hat, räumt er dem Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist, das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, diese bei sich für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks auf Dauer zu nutzen. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Anbieter. Soweit dem Kunden Nutzungsrechte eingeräumt werden, sind diese bis zur Begleichung der geschuldeten Vergütung nur vorläufig eingeräumt. Der Anbieter ist berechtigt dem Kunden für die Dauer eines Zahlungsverzuges die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Dieses Recht kann der Anbieter nur für einen angemessenen Zeitraum, in der Regel höchstens für 6 Monate, geltend machen. Untersagt der Anbieter dem Kunden die weitere Nutzung, so liegt nur dann ein Rücktritt vom bzw. eine Kündigung des Vertrages vor, wenn der Anbieter dies ausdrücklich erklärt.

7.2 Der Anbieter kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Widerruf erfolgt durch schriftliche Widerruferklärung; Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Anbieter hat dem Kunden vor dem Widerruf eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Anbieter den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem Anbieter die Einstellung der Nutzung innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Widerrufserklärung schriftlich zu bestätigen.

8. Laufzeit

8.1 Ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, kann er mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden. Erstmals möglich ist diese Kündigung zum Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf das erste Kalendervierteljahr nach Vertragsabschluss folgt. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt von diesem Kündigungsrecht unberührt. Dies gilt jeweils nicht, soweit Abweichendes vereinbart ist.

8.2 Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Der Vertrag kann jedoch sowohl vom Anbieter als auch vom Kunden ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden.

8.3 Kündigungserklärungen sind nur schriftlich wirksam.

9. Vergütung, Zahlungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung

9.1 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen grundsätzlich innerhalb von sieben Kalendertagen nach Rechnungsdatum frei Zahlstelle ohne jeden Abzug fällig.

9.2 Soweit zwischen den Parteien eine Abrechnung nach Aufwand / auf Stundenbasis vereinbart worden ist, gelten Aufwands-/Stundennachweise als genehmigt, wenn und soweit der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt detailliert widerspricht und der Anbieter im Aufwands-/Stundennachweis auf die Genehmigungsfiktion hingewiesen hat.

9.3 Der Anbieter stellt dem Kunden eine Rechnung bzw. eine Rechnung im Intervall laut Angebot oder Auftragsbestätigung. Die Rechnungslegung erfolgt vorzugsweise als Online-Rechnung an eine von dem Kunden anzugebende E-Mail-Adresse. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig und muss dem Konto des Anbieters zehn Tage nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein. Bei einem vom Kunden erteilten SEPA-Lastschriftmandat bucht der Anbieter den Rechnungsbetrag nicht vor dem siebten Tag nach Zugang der Rechnung und der SEPA-Vorabankündigung (Pre-Notification) vom vereinbarten Konto ab.

9.4 Reisekosten und –spesen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach der Preisliste des Anbieters erstattet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.

9.5 Ein dem Kunden gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. Übersteigt der jeweilige Auftrag das verfügbare Kreditlimit, ist der Anbieter berechtigt, diesen und weitere Aufträge nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu erbringen. Das gleiche gilt, wenn dem Anbieter nach der Auftragsbestätigung Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.

9.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vereinbarten Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Skontovereinbarungen sowie Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen.

9.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den mit dem Kunden bestehenden Vertrag kündigen bzw. zurücktreten. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren

9.8 Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist.

9.9 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

9.10 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden, mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen.

10. Leistungsstörungen

10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Diese Pflicht des Anbieters besteht, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur, wenn der Kunde die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis der nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung, rügt. Der Kunde hat dazu die Dienstleistungserbringung durch den Anbieter angemessen zu beobachten.

10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.

10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen.

10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.

11. Haftung

11.1 Der Anbieter haftet dem Kunden stets auf Schadensersatz:

– für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,

– nach dem Produkthaftungsgesetz und

– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

11.2 Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit, soweit er oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht bzw. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung gemäß Ziffer 11.1 bleibt von diesem Absatz unberührt. Soweit der Anbieter für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung auf den Vertragswert begrenzt.

11.3 Für die Verjährung gilt Ziffer 10.5 entsprechend.

11.4 Bei der notwendigen Wiederherstellung von Daten oder technischer Komponenten (Hardware/Software) haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung und angemessener Ausfallvorsorge in Bezug auf die technischen Komponenten durch den Kunden erforderlich ist.

Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor dem Störfall eine ordnungsgemäße Datensicherung und angemessene Ausfallvorsorge durchgeführt hat. Dies gilt nicht, soweit dies als Leistung des Anbieters vereinbart ist.

11.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen den Anbieter gilt Ziffer 11.1–11.3 entsprechend.

12. Verschiedenes

12.1 Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Textform (§ 126b BGB) genügt diesem Schriftformerfordernis. Soweit vertraglich ausdrücklich Schriftform vereinbart worden ist (z.B. für eine Vertragsänderung oder eine Kündigung) genügt Textform nicht. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen sieben Tagen in Textform durch den Anbieter bestätigt werden.

12.2 Der Anbieter und der Kunde sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf – soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht – nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung eines zwischen dem Anbieter und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

12.3 Soweit der Anbieter auf personenbezogene Daten zugreifen kann, die auf Systemen des Kunden gespeichert sind, wird er ausschließlich als Auftragsverarbeiter tätig (Art. 4 Ziff. 8 DS-GVO) und diese Daten nur zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. Der Kunde wird mit dem Anbieter datenschutzrechtlich notwendige Vereinbarungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten abschließen. Der Anbieter wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsverarbeitung und Weisungen des Kunden (z. B. zur Einhaltung von Lösch- und Sperrpflichten) für den Umgang mit diesen Daten beachten. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen. Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung.

Für das Verhältnis zwischen Anbieter und Kunde gilt: Gegenüber der betroffenen Person trägt die Verantwortung für die Verarbeitung (einschließlich der Erhebung und Nutzung) personenbezogener Daten der Kunde, außer soweit der Anbieter etwaige Ansprüche der betroffenen Person wegen einer ihm zuzurechnenden Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde wird etwaige Anfagen, Anträge und Ansprüche der betroffenen Person verantwortlich prüfen, bearbeiten und beantworten. Das gilt auch bei einer Inanspruchnahme des Anbieters durch die betroffene Person. Der Anbieter wird den Kunden im Rahmen seiner Pflichten unterstützen.

12.4 Dem Anbieter und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder der Anbieter noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

12.5 Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen der Parteien ist der Sitz des Anbieters.

13.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen der Parteien sowie für Streitigkeiten in Bezug auf das Entstehen und die Wirksamkeit dieser Vertragsverhältnisse ist gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung und Nutzung einer Softwareanwendung und von Speicherplatz auf einem Server des Anbieters („SaaS“ – Software-as-a-Service) zur Nutzung von Telekommunikations-leistungen

1. Allgemeines

1.1 Die ICP Business Communications GmbH, im folgenden Anbieter genannt, erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden, auch wenn der Anbieter nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung.

1.2 Diese AGB gelten auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die Annahme der Leistung durch den Kunden als Anerkennung dieser AGB unter gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenem Verzicht auf die Geltung seiner eigenen AGB.

1.3 Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Anbieters zustande. Textform (§ 126b BGB) genügt diesem Schriftformerfordernis. Erfolgt die Leistung durch den Anbieter, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit der Lieferung bzw. mit Beginn der Ausführung der Leistung zustande.

2. Vertragsgegenstand, Leistungen, Nutzungsrechte

2.1 Der Anbieter stellt dem Kunden für die Laufzeit dieses Vertrages die im Leistungsschein bzw. in der Auftragsbestätigung oder Angebot vereinbarte Softwareanwendung („SaaS“) (im Folgenden – auch bei Mehrzahl – ,,ANWENDUNG“ genannt) sowie die technische Ermöglichung der Nutzung der ANWENDUNG durch eine im Leistungsschein, Auftragsbestätigung oder Angebot bestimmte Anzahl von Nutzern über eine Zugriffssoftware zur Nutzung ihrer Funktionalitäten gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts bereit. Hierzu gehört soweit zur vertragsgemäßen Nutzung notwendig, auch die Einräumung bzw. Vermittlung von Nutzungsrechten an der ANWENDUNG und der ZUGRIFFSSOFTWARE – im Folgenden insgesamt SOFTWARE genannt – durch den Anbieter. Der Kunde erhält ferner gem. Ziffer 4.2 eine Anwendungsdokumentation für die SOFTWARE. Die SOFTWARE wird zu dem im Vertrag bzw. dem Leistungsschein, dem Angebot oder in der Auftragsbestätigung bezeichneten vertragsgemäßen Gebrauch überlassen. Beschaffenheit, Umfang, und Einsatzbedingungen der SOFTWARE ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ebenfalls aus dem jeweiligen Vertrag bzw. Leistungsschein bzw. der Auftragsbestätigung, jeweils mit der entsprechenden Produktbeschreibung, sowie ergänzend ggf. aus der Anwendungsdokumentation, in dieser Reihenfolge.

2.2 Der Anbieter hält ab dem im Leistungsschein, Auftragsbestätigung oder Angebot vereinbarten Zeitpunkt auf einer zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen – auch bei einer Mehrzahl – im Folgenden ,,SERVER“ genannt) im Bereich der Europäischen Union die im Leistungsschein vereinbarte ANWENDUNG zur Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereit. Die Verfügbarkeit der bereitgestellten Leistungen ergibt sich aus dem Leistungsschein.

2.3 Der Anbieter übermittelt dem Kunden die im Leistungsschein vereinbarte Anzahl von Benutzernamen und Benutzerpasswörtern.

2.4 ANWENDUNG und ANWENDUNGSDATEN

2.4.1 Der Anbieter hält auf dem SERVER ab dem im Leistungsschein,der Auftragsbestätigung oder dem Angebot vereinbarten Zeitpunkt der betriebsfähigen Bereitstellung für die vom Kunden durch Nutzung der ANWENDUNG erzeugten und/oder die zur Nutzung der ANWENDUNG erforderlichen Daten (im Folgenden ,,ANWENDUNGSDATEN“ genannt), Speicherplatz im im Leistungsschein vereinbarten Umfang bereit. Weitere Einzelheiten zu Speicherplatz und ANWENDUNGSDATEN werden erforderlichenfalls im Leistungsschein, Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbart.

2.4.2 Die ANWENDUNG und die ANWENDUNGSDATEN werden auf dem SERVER regelmäßig gesichert, Näheres ergibt sich aus der Produktbeschreibung gemäß Leistungsschein. Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich.

2.4.3 Übergabepunkt für die ANWENDUNG und die ANWENDUNGSDATEN ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Anbieters; das Nähere ist im Leistungsschein oder in der Auftragsbestätigung geregelt.

2.4.4 Vereinbarungen über Systemvoraussetzungen auf Seiten des Kunden werden ebenfalls im Leistungsschein, im Angebot oder in der Auftragsbestätigung getroffen. Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hardware und über die vertragsgegenständliche SOFTWARE hinausgehende Software auf Seiten des Kunden sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und dem Anbieter bis zum Übergabepunkt, ist der Anbieter, soweit zwischen den Parteien im Leistungsschein, angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde, nicht verantwortlich.

2. 5 ZUGRIFFSSOFTWARE

2.5.1 Der Anbieter stellt dem Kunden die ZUGRIFFSSOFTWARE, mit der der Kunde auf den SERVER zugreifen kann, zur Verfügung.

2.5.2 Der Zugriff auf den SERVER erfolgt ausschließlich mit der vom Anbieter zur Verfügung gestellten ZUGRIFFSSOFTWARE; evtl. technische oder fachliche Einzelheiten des Zugriffs unter Verwendung der ZUGRIFFSSOFTWARE werden im Leistungsschein, Angeobt oder in der Auftragsbestätigung vereinbart.

2.6 Anpassungen bzw. Änderungen der SOFTWARE sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Drittprogrammen durch den Anbieter sind nur geschuldet, soweit diese zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung bzw. zur Sicherung des im Vertrag bzw. Leistungsschein, Angebotes oder Auftragsbestätigung definierten vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich sind.

2.7 Etwaige Analyse-, Planungs- und hiermit verbundene Beratungsleistungen für den Vertrag bzw. Leistungsschein erbringt der Anbieter nur auf der Grundlage eines gesonderten Vertrages.

2.8 Die Überlassung des Vertragsgegenstandes erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden. Der Kunde erhält das nicht ausschließliche, auf die Laufzeit des Vertrages zeitlich beschränkte Recht, auf die ANWENDUNG mittels Telekommunikation (z.B. über das Internet) zuzugreifen und mittels der ZUGRIFFSSOFTWARE – nach Maßgabe der Regelungen im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung – die mit der SOFTWARE verbundenen Funktionalitäten für eigene interne Zwecke vertragsgemäß zu nutzen. Darüber hinaus gehende Rechte, insbesondere an der SOFTWARE oder der bereitgestellten Infrastrukturleistungen im jeweiligen Rechenzentrum erhält der Kunde nicht. Der Kunde ist nicht berechtigt, die SOFTWARE über die nach Maßgabe des Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder sie Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die SOFTWARE oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs zulässig.

2.9 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

2.10 Der Anbieter kann das Nutzungsrecht des Kunden – vorbehaltlich Ziffer 2.10 S. 7 – widerrufen oder auch den gesamten Vertrag kündigen, wenn der Kunde nicht unerheblich gegen Nutzungsbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Widerruf bzw. die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung; Ziffer 17.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Anbieter hat dem Kunden vor dem Widerruf oder der Kündigung eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf bzw. die fristlose Kündigung rechtfertigen, kann der Anbieter den Widerruf bzw. die Kündigung auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der alleinige Widerruf des Nutzungsrechtes gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages. Der Kunde hat dem Anbieter nach erfolgtem Widerruf bzw. erfolgter Kündigung die Einstellung der Nutzung innerhalb von sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Nutzungsrechts, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

2.11 Sofern und soweit während der Laufzeit dieses Vertrages, insbesondere durch Zusammenstellung von ANWENDUNGSDATEN, durch nach diesem Vertrag erlaubte Tätigkeiten des Kunden auf dem SERVER des Anbieters eine Datenbank, Datenbanken, ein Datenbankwerk oder Datenbankwerke entstehen, stellen alle Rechte hieran dem Kunden zu. Der Kunde bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Datenbanken bzw. Datenbankwerke.

3. Technische Verfügbarkeit

Der Anbieter schuldet die im Leistungsschein oder der Auftragsbestätigung oder Angebot vereinbarte Verfügbarkeit der ANWENDUNG und der ANWENDUNGSDATEN am Übergabepunkt. Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die technische Nutzbarkeit der ANWENDUNG und der ANWENDUNGSDATEN am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden unter Verwendung der ZUGRIFFSSOFTWARE.

4. Sonstige Leistungen des Anbieters

4.1 Der Anbieter stellt dem Kunden auf dessen schriftlichen Wunsch am Ende der im Leistungsschein, Auftragsbestätigung oder Angebot vereinbarten Zeiteinheit eine vollständige Kopie sämtlicher ANWENDUNGSDATEN entsprechend Ziffer 16.1 zur Verfügung. Weitere Einzelheiten werden im Leistungsschein vereinbart.

4.2 Der Anbieter stellt dem Kunden einmalig bei Vertragsbeginn ein elektronisches, ausdruckbares in deutscher Sprache abgefasstes Benutzerhandbuch für die ANWENDUNG in der für jede Anwendung nach dem Leistungsschein, Angeobto oder der Auftragsbestätigung angegebenen Nutzeranzahl sowie für die ZUGRIFFSSOFTWARE zur Verfügung. Sofern der Anbieter Software Dritter als ANWENDUNG bereitstellt und von diesem Dritten keine Dokumentation in deutscher/englischer Sprache allgemein erhältlich ist, ist der Anbieter berechtigt, allein die ihm zugängliche Dokumentation zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist berechtigt, die zur Verfügung gestellte Dokumentation unter Aufrechterhaltung vorhandener Schutzrechtsvermerke zu speichern, auszudrucken und für Zwecke dieses Vertrages in angemessener Anzahl zu vervielfältigen. Im Übrigen gelten die unter Ziffer 2.8 für die ANWENDUNG vereinbarten Nutzungsbeschränkungen für die Dokumentation entsprechend.

4.3 Weitere Leistungen des Anbieters können jederzeit schriftlich vereinbart werden, insbesondere Schulungen zu der ZUGRIFFSSOFTWARE und/oder der ANWENDUNG. Solche weiteren Leistungen werden gegen Erstattung des nachgewiesenen Aufwands zu den im Zeitpunkt der Beauftragung allgemein geltenden Preisen des Anbieters erbracht.

4.4. Ansprechstelle (Hotline/Helpdesk) – der Anbieter stellt dem Kunden eine Ansprechstelle (Hotline/Helpdesk) zur Verfügung, die Anfragen des Kunden bearbeitet. Die Hotline/der Helpdesk nimmt ordnungsgemäße Anfragen während der üblichen Geschäftszeiten des Anbieters per E-Mail, Telefax und Telefon entgegen und wird diese im üblichen Geschäftsgang bearbeiten und soweit möglich beantworten. Die Hotline/der Helpdesk kann zur Beantwortung auf dem Kunden vorliegende Dokumentationen verweisen. Weitergehende Leistungen der Hotline/des Helpdesks, etwa andere Ansprech- oder geringere Reaktionszeiten, sind vorab ausdrücklich, z. B. in einem gesonderten Service Level Agreement, zu vereinbaren.

5. Leistungsausschlüsse

Gegenstand dieses Vertrages ist nicht:

– das Störungsmanagement von Störungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der ANWENDUNG und ZUGRIFFSSOFTWARE in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen der ANWENDUNG bzw. der ZUGRIFFSSOFTWARE durch den Kunden oder Dritte stehen,

– zusätzliche Module bzw. Upgrades der ANWENDUNG bzw. der ZUGRIFFSSOFTWARE, d.h. weiterentwickelte Versionen mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen; zusätzliche Module bzw. Upgrades können, soweit vorhanden, gegen Entgelt auf der Grundlage eines gesonderten Vertrages, Leistungsscheines, Angeobtoes oder einer Auftragsbestätigung bezogen werden,

– die Weitergabe von sonstiger neuer Software,

– die Installation von zusätzlichen Modulen, Updates und Upgrades sowie sonstiger neuer Software, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde,

– die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkungen Dritter, höhere Gewalt, vom Auftragnehmer nicht gewarteter Geräte oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Anwendungsdokumentationen und funktionswidrigem Gebrauch) des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden,

– die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die vom Kunden bereitgestellte Telekommunikationsverbindung nicht über die zur Nutzung des Leistungsgegenstandes erforderliche Qualität/Bandbreite verfügt,

– die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die vom Kunden verwendete Hard- und Software aufgrund mangelnder technischer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Programmabläufe korrekt durchzuführen bzw. Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu berechnen oder ablaufen zu lassen.

– zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung, insbesondere bei Zusatzsoft- oder -hardware.

6. Entgelt

6.1 Das vom Kunden zu leistende Entgelt ergibt sich aus dem Vertrag bzw. dem Leistungsschein, dem Angebot oder der Auftragsbestätigung.

6.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %.

6.3 Das Entgelt umfasst die Vergütung für die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes während der Vertragslaufzeit im vertragsgemäßen Zustand.

6.4 Das Entgelt ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 7 oder dem Beginn der produktiven Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt das Entgelt für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliches Entgelt vereinbarten Betrages.

6.5 Der Anbieter stellt dem Kunden eine Rechnung bzw. eine Rechnung im Intervall laut Leistungsschein, Auftragsbestätigung oder Angebot. Die Rechnungslegung erfolgt vorzugsweise als Online-Rechnung an eine von dem Kunden anzugebende E-Mail-Adresse.

6.6 Die Zahlung des Entgelts ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist.

6.7 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen.

6.8 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

6.9 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

6.10 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen.

6.11 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass die Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als die Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen.

6.12 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 6.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

– ein gemeldeter Mangel im Zusammenhang mit dem Einsatz des Vertragsgegenstandes in nicht freigegebener Umgebung oder mit durch den Kunden oder Dritte vorgenommenen Veränderungen des Leistungsgegenstandes steht,

– zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe insbesondere Ziffer 11) anfällt.

Soweit der Anbieter berechtigt ist, eine über die in Ziffer 6.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwands zu verlangen, wird diese, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten des Anbieters abgerechnet.

7. Feststellung der Betriebsbereitschaft

Der Anbieter und der Kunde werden, nachdem der Anbieter dem Kunden den Vertragsgegenstand zur Verfügung gestellt hat, gemeinschaftlich die ordnungsgemäße Betriebsbereitschaft feststellen. Hierzu werden der Anbieter und der Kunde ggf. anhand von im Vertrag bzw. Leistungsschein vereinbarten Kriterien sich davon überzeugen, dass die zur Verfügung gestellte SOFTWARE in einem vertragsgemäßen Zustand ist. Soweit die Betriebsbereitschaft gegeben ist, wird der Kunde dies auf einem entsprechenden Formular des Anbieters bestätigen.

8. Sachmängel

8.1 Der Anbieter verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, den Vertragsgegenstand für die Dauer der Vertragszeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.

8.2 Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Mängeln des Vertragsgegenstandes Ebenso sind Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf unsachgemäßer Nutzung oder der Verwendung des Vertragsgegenstandes unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind.

8.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536 a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

8.4 Der Kunde wird ein ihm hinsichtlich von Mängelansprüchen ggf. zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist ausüben; diese bemisst sich i. d. R. auf zwei Wochen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kunden.

8.5 Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung. Hierzu ist dem Anbieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen.

8.6 Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

8.7 Die Rechte des Kunden auf Mängelgewährleistung sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung des Anbieters Änderungen an dem Vertragsgegenstand vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben.

8.8 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Anbieter, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

– er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, es sei denn, der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag oder

– zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden insbesondere gemäß Ziffer 11 anfällt.

8.10 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 10.1–10.4.

9. Rechtsmängel

9.1 Der Anbieter haftet dem Kunden gegenüber für eine durch seine Leistung erfolgte Verletzung von Rechten Dritter nur, soweit die Leistung durch den Kunden vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Die Haftung für die Verletzung von Rechten Dritter ist ferner beschränkt auf Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer 8.2 S. 1 gilt entsprechend.

9.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung des Anbieters seine Rechte verletzt, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich den Anbieter zu benachrichtigen. Der Anbieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf seine Kosten abzuwehren.

9.3 Werden durch eine Leistung des Anbieters Rechte Dritter verletzt, wird der Anbieter nach eigener Wahl und auf eigene Kosten:

– dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder

– die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten.

Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.

9.4 Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus. Diese beläuft sich i. d. R. auf zwei Wochen.

9.5 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 8.8. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 10.1–10.4.

10. Haftung

10.1 Der Anbieter haftet auf Schadensersatz

– für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,

– nach dem Produkthaftungsgesetz und

– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

10.2 Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit, soweit er oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht bzw. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung (wie z. B. im Falle der Verpflichtung zu mangelfreier Leistung) der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Soweit der Anbieter für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung je Schadensfall begrenzt auf das Sechsfache der monatlichen Miete. Die Haftung gemäß Ziffer 10.1 bleibt von diesem Absatz unberührt.

10.3 Für die Verjährung gilt Ziffer 8.8 entsprechend.

10.4 Bei Verlust von Daten haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

10.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen den Anbieter gilt Ziffer 10.1 – 10.4 entsprechend.

11. Pflichten und Obliegenheit des Kunden

Der Kunde wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. Er wird insbesondere:

11.1. die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie gemäß Ziffer 2.3 i.V.m. dem Leistungsschein vereinbarte Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Diese Daten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen zu schützen insbesondere in nur ihm bekannte Namen und Kennwörter zu ändern. Evtl. weitere Sicherheitsmaßnahmen sind im Leistungsschein vereinbart. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Benutzernamen und Kennwörter nichtberechtigten Personen bekannt geworden sein könnten;

11.2. die in Ziffer 2 i.V.m. der Leistungsbeschreibung im Leistungsschein vereinbarten Zugangsvoraussetzungen schaffen;

11.3. die Beschränkungen/Verpflichtungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte nach Ziffer 2.8 einhalten, insbesondere

a. keine Informationen oder Daten unbefugt abrufen oder abrufen lassen oder in Programme, die von dem Anbieter betrieben werden, eingreifen oder eingreifen lassen oder in Datennetze des Anbieters unbefugt eindringen oder ein solches Eindringen fördern;

b. den Anbieter von Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der ZUGRIFFSSOFTWARE und/oder der ANWENDUNG durch ihn beruhen oder die sich aus vom Kunden verursachten datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der ZUGRIFFSSOFTWARE und/oder der ANWENDUNG verbunden sind;

c. die berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden Bestimmungen dieses Vertrages einzuhalten;

11.4. nach Ziffer 13.2 die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er bei Nutzung der SOFTWARE personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift;

11.5. Störungen an Vertragsleistungen, insbesondere Mängel an den Leistungen nach Ziffer 8 und 9, dem Anbieter unverzüglich anzeigen.

Der Kunde hat hierzu etwaige Störungen in nachvollziehbarer Form unter Angabe aller für die Störungserkennung und –analyse erforderlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu die im Leistungsschein bezeichneten entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 17.1 S. 3 gilt entsprechend. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige aus Gründen, die er zu vertreten hat, stellt dies eine Mitverursachung bzw. ein Mitverschulden dar. Soweit der Anbieter infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde im Fall von Mängeln nicht berechtigt, das Entgelt nach Ziffer 6 des Vertrages ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. Der Kunde hat darzulegen, dass er das Unterlassen der Anzeige nicht zu vertreten hat; Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Störungen zu unterstützen.

11.6. den Anbieter unverzüglich schriftlich (Ziffer 17.1 S. 3) über Änderungen des Einsatzumfeldes unterrichten. Der Kunde wird den Anbieter ferner über aus seinem Verantwortungsbereich resultierende Störungen (z. B. des Netzbetreibers, Access-Providers) und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Erhöht sich der Aufwand des Anbieters, kann dieser auch, unbeschadet anderer Ansprüche, die Vergütung des von ihm erbrachten Mehraufwandes verlangen, es sei denn, der Kunde hat im Falle einer Störung die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs. Die Berechnung der Vergütung für den Mehraufwand erfolgt zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten des Anbieters. Der Kunde ist nicht berechtigt, Veränderungen an oder einen Austausch der ZUGRIFFSSOFTWARE vorzunehmen.

11.7. wenn er zur Erzeugung von ANWENDUNGSDATEN mit Hilfe der SOFTWARE dem Anbieter Daten übermittelt, diese regelmäßig und der Bedeutung der Daten entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen;

11.8. sofern und soweit ihm einvernehmlich die technische Möglichkeit dazu eröffnet wird, regelmäßig die auf dem SERVER gespeicherten ANWENDUNGSDATEN durch Download zu sichern; unberührt bleibt die Verpflichtung des Anbieters zur Datensicherung nach Ziffer 2.4.2 und zur Übermittlung eines Backups nach Ziffer 16. 1.

11.9. Sorge dafür tragen, dass dem Anbieter die für die Erbringung der Leistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten soweit diese nicht vom Anbieter geschuldet sind, vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stehen. Der Anbieter darf, außer soweit er Gegenteiliges erkennt oder erkennen muss, von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen.

11.10. vom Anbieter zur Verfügung gestellte Aktualisierungen der SOFTWARE und der Anwendungsdokumentation unverzüglich einsetzen.

12 Vertragswidrige Nutzung, Schadensersatz

12.1 Der Anbieter ist berechtigt, bei einem rechtswidrigen Verstoß des Kunden oder der von ihm benannten Nutzer gegen eine wesentliche Pflicht, insbesondere bei einem Verstoß gegen die in Ziffer 11 genannten Pflichten, den Zugang zur SOFTWARE und zu seinen Daten zu sperren. Der Zugang wird erst dann wiederhergestellt, wenn der Verstoß gegen die betroffene wesentliche Pflicht dauerhaft beseitigt bzw. die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer ange-messenen strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Anbieter sichergestellt ist. Der Kunde bleibt auch in diesem Fall verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu zahlen.

12.2 Der Anbieter ist berechtigt, bei vertragswidriger Nutzung der SOFTWARE und nach erfolgloser Mahnung die betroffenen Daten des Kunden zu löschen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

12.3 Im Falle eines vorsätzlich rechtswidrigen Verstoßes gegen die in Ziffer 11 festgelegten Pflichten durch einen Nutzer oder im Falle einer vorsätzlichen unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen.

12.4 Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der SOFTWARE durch nicht von ihm benannte Nutzer oder Dritte schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils Schadensersatz in Höhe derjenigen Vergütung zu leisten, die im Falle des Abschlusses eines Vertrages während einer ordentlichen Vertragsdauer von 12 Monaten Mindestvertragsdauer in der höchsten Vergütungsstufe für einen einzelnen Nutzer angefallen wäre. Der Nachweis, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden vorliegt, bleibt dem Kunden vorbehalten. Der Anbieter bleibt berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

12.5 Wird die vertragsgemäße Nutzung der SOFTWARE ohne Verschulden des Anbieters durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist der Anbieter berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. Der Anbieter wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.

13 Datenschutz und Datensicherheit

13.1 Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in der Bundesrepublik Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (TKG, DS-GVO) beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis gemäß den gesetzlichen Regelungen verpflichten. Der Anbieter stellt darüber hinaus sicher, dass alle Beschäftigten Dritter, die an der Erfüllung des Vertrages mitwirken, ebenfalls entsprechend verpflichtet sind.

13.2 Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde im Zusammenhang mit dem Vertrag personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei.

13.3 Soweit der Anbieter auf personenbezogene Daten zugreifen kann, die auf Systemen des Kunden oder durch diesen auf vom Anbieter zur Verfügung gestellten Systemen gespeichert sind, wird er ausschließlich als Auftragsverarbeiter tätig (Art. 4 Nr. 8 DS-GVO) und diese Daten nur zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. Der Anbieter wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsverarbeitung und Weisungen des Kunden (z. B. zur Einhaltung von Lösch- und Sperrpflichten) für den Umgang mit diesen Daten beachten. Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung. Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch bei Beendigung des Mietverhältnisses einzuhalten. Details für den Umgang mit personenbezogenen Daten werden die Vertragspartner, soweit gemäß Art. 28 DS-GVO oder sonstiger Rechtsnormen notwendig, vor der Zugriffsmöglichkeit des Anbieters schriftlich vereinbaren. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

13.4 Der Anbieter ist während der Geltung des Vertrages – im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen – berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden, die zur Durchführung dieses Vertrages benötigt werden (z.B. zur Abrechnung von Leistungen), zu nutzen.

13.5 Die SOFTWARE, RZ-Infrastrukturleistungen sowie sonstige Systemkomponenten, die für die Bereitstellung der SOFTWARE erforderlich sind, werden in einem Rechenzentrum (ggf. auch Rechnerverbund) von Dritten betrieben. Der Anbieter stellt über vertragliche Regelungen mit diesen Dritten sicher, dass Daten des Kunden ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedssaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gespeichert werden gespeichert.

13.6 Der Anbieter kann soweit und in dem Umfang wie in der Auftragsvereinbarung zwischen den Parteien festgelegt, Unteraufträge vergeben, hat aber jedem Unterauftragnehmer die entsprechenden Verpflichtungen aufzuerlegen, die sich aus dem Vertrag und diesen Bedingungen ergeben.

13.7 Der Anbieter bzw. von ihm beauftragte Dritte trifft bzw. treffen die technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

13.8 Der Kunde ist grundsätzlich nicht berechtigt, Zugang zu den Räumlichkeiten des Rechenzentrums zu verlangen, in dem jeweils die Anbieter-Software betrieben wird. Hiervon unberührt ist ein Recht des Datenschutzbeauftragten des Kunden – nach schriftlicher Anmeldung – auf Zugang zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

14. Termine und Fristen

14.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Anbieter und dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Die Frist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss bzw. mit Absendung der Auftragsbestätigung.

Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass der Anbieter seinerseits die für ihn notwendigen Lieferungen und Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.

14.2 Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.

14.3 Gerät der Anbieter mit der Leistungserbringung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen Verzug für jede vollendete Woche auf 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung, der aufgrund des Verzugs nicht genutzt werden kann, begrenzt. Die Verzugshaftung ist insgesamt begrenzt auf 5 % des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages. Das gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Anbieters beruht.

14.4 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Anbieter zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der aufgrund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10 % des Gesamtpreises des jeweiligen Vertragswertes. Ziffer 14.3 S. 3 gilt entsprechend.

15. Vertragslaufzeit/Ende des Vertragsverhältnisses

15.1 Der Vertrag wird ab dem vereinbarten Datum zunächst für die Dauer der im Leistungsschein vereinbarten Laufzeit abgeschlossen. Während dieser Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen. Der Vertrag kann im Übrigen mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden, frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, außer er wurde mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt. § 545 BGB findet keine Anwendung.

15.2 Das Kündigungsrecht des Kunden nach Ziffer 6.10 und nach Ziffer 8.6 sowie das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

15.3 Jede Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; Ziffer 17.1 S. 3 gilt entsprechend.

15.4 § 56 TKG bleibt unberührt.

16. Rückgabe des Vertragsgegenstandes/Datenaustausch

16.1 Zu dem im Leistungsschein vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der Anbieter, die vom Kunden gespeicherten ANWENDUNGSDATEN und ggf. sonst auf dem nach Ziffer 2.4 bereit gestellten Massenspeicher gespeicherte Daten dem Kunden über einen Link zum Download die Möglichkeit zum Datenbank-Export seiner Daten bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet seine entsprechenden Daten unmittelbar nach Übermittlung des Download-Links durch Download zu sichern, da nicht gewährleistet werden kann, dass nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Zugriff auf die Datenbestände durch den Kunden möglich ist. Der übermittelte Download-Link kann max. 30 Tage aufgerufen werden.

16.2 Der Kunde ist mit Beendigung des Vertrages verpflichtet, sämtliche Kopien der ZUGRIFFSSOFTWARE auf seinen eigenen DV-Einrichtungen zu löschen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter auf dessen Verlangen die vollständige Löschung schriftlich zu bestätigen.

17. Sonstiges

17.1 Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Textform (126b BGB) genügt diesem Schriftformerfordernis. Soweit vertraglich ausdrücklich Schriftform vereinbart worden ist (z.B. für eine Vertragsänderung oder einen Rücktritt) genügt Textform nicht. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen sieben Tagen in Textform durch den Anbieter bestätigt werden; ein Fax bzw. eine E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis.

17.2 Der Anbieter und der Kunde sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf – soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht bzw. es sich im Personen aus dem rechts- oder steuerberatendem Bereich handelt die insoweit beratend tätig werden und einer gesonderten Schweigepflicht unterliegen – nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung des zwischen dem Anbieter und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses.

17.3 Dem Anbieter und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder der Anbieter noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

17.4 Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17.5 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen der Parteien ist der Sitz des Anbieters.

17.6 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen der Parteien sowie für Streitigkeiten in Bezug auf das Entstehen und die Wirksamkeit dieser Vertragsverhältnisse ist gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Sitz des Anbieters, soweit das auf den Vertrag anwendbare Gesetz nicht einen abweichenden ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen

1. Allgemeines

1.1 Die ICP Business Communications GmbH, im folgenden Anbieter genannt, erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden, auch wenn der Anbieter nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung.

1.2 Diese AGB gelten auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die Annahme der Leistung durch den Kunden als Anerkennung dieser AGB unter gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenem Verzicht auf die Geltung seiner eigenen AGB.

1.3 Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen (AGB) sowie aus den in den weiteren Vertragsunterlagen (wie Angebot, Leistungsschein, Leistungsbeschreibungen, Auftragsbestätigungen) getroffenen Regelungen. Diese regeln in Verbindung mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) die Überlassung von Telekommunikationsdienstleistungen durch den Anbieter an den Kunden.

1.4 Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt mangels schriftlichen Vertrages erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Anbieters zustande. Erfolgt die Leistung durch den Anbieter ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Ausführung der Leistung zustande.

2. Leistungen, Preise und Zahlungsverpflichtung

2.1 Die Telekommunikationsdienstleistungen des Anbieters ergeben sich aus der Auftragsbestättigung, dem Leistungsschein in Verbindung mit der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbeschreibung bzw. der produktspezifischen Leistungsbeschreibung in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung über den Abschluss des Vertrages über Telekommunikationsdienstleistungen, nachfolgend „Leistungen“ genannt. Angaben zu Eigenschaften der Leistungen, technische Daten und Spezifikationen in diesen Unterlagen dienen allein der Beschreibung der jeweiligen Leistung. Sie sind nicht als Garantie (oder zugesicherte Eigenschaft) im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen. Der Anbieter ist berechtigt, die Leistungen durch Dritte als Subunternehmer nach seiner Wahl zu erbringen. Der Anbieter oder von ihm beauftragte Subunternehmer erbringen die vereinbarten Leistungen, soweit nicht abweichend geregelt, in den Ländern der Europäischen Union. Zur kontinuierlichen Verbesserung insbesondere der Sprachqualität ist der Anbieter berechtigt, Subunternehmer wie z.B. Telefonnetzbetreiber für den Kunden kostenneutral nach eigenem Ermessen auszuwechseln. Falls regulierte Prozesse dies erfordern, ermächtigt der Kunde den Anbieter zur Abgabe entsprechender Willenserklärungen im Namen des Kunden, um diese Umstellung zu ermöglichen. Der Kunde ist auf Nachfrage beteiligter Parteien verpflichtet diese Willenserklärung ggf. schriftlich zu bestätigen.

2.2 Der Kunde vergütet, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, die Leistungen durch ein im Vertrag festgelegtes Entgelt zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. Grundsätzlich ist Abrechnungszeitraum der Kalendermonat. Vorbehaltlich einer gesonderten abweichenden Regelung beginnt die Vergütungspflicht des Kunden mit dem Tag der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung der vereinbarten Leistung bzw. Teilleistung.

2.3 Der Anbieter stellt dem Kunden monatlich eine Rechnung bzw. eine Rechnung im Intervall laut Angebot oder Auftragsbestätigung. Die Rechnungslegung erfolgt vorzugsweise als Online-Rechnung an eine von dem Kunden anzugebende E-Mail-Adresse. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig und muss dem Konto des Anbieters zehn Tage nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein. Bei einem vom Kunden erteilten SEPA-Lastschriftmandat bucht der Anbieter den Rechnungsbetrag nicht vor dem siebten Tag nach Zugang der Rechnung und der SEPA-Vorabankündigung (Pre-Notification) vom vereinbarten Konto ab.

2.4 Die Zahlung der Vergütung ist auf eines der im Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen oder auf der Rechnung des Anbieters bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

2.5 Gegen Forderungen des Anbieters kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht gleichfalls nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus dem Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen zu.

2.6 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den mit dem Kunden bestehenden Vertrag kündigen. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

2.7 Der Anbieter setzt zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen auch technische Lösungen ein, die auf der Basis allgemein angebotener Netzplattformen beruhen und deren Produkte und Leistungsmerkmale einer ständigen technischen Weiterentwicklung und Überprüfung unterliegen. Soweit an diesen technische Modifikationen vorgenommen werden oder Netzdienste oder einzelne Leistungsmerkmale nicht mehr zur Verfügung stehen, müssen diese Änderungen auch in diesem Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen umgesetzt werden. Der Anbieter wird den Kunden informieren und im Rahmen der technischen Möglichkeiten Nachteile für den Kunden vermeiden. Die Umstellung der Leistungen durch den Anbieter ist für den Kunden neutral. Bei nicht vertretbarem wirtschaftlichem Aufwand für die Umstellung ist der Anbieter berechtigt, diese Teilleistungen zu kündigen. Soweit sich aus der Umstellung eine erhebliche Einschränkung für den Kunden ergibt, kann der Kunde diese Vertragsteile kündigen.

2.8 Wünscht der Kunde zu Vertragsbeginn eine Rufnummernportierung auf den Anbieter, so ist der Anbieter nur verpflichtet, die Kündigung des Kunden mit dem Antrag auf Portierung als Bote oder Bevollmächtigter an den abgebenden bisherigen Dienstleister ordnungsgemäß und rechtzeitig zuzuleiten. Klarstellend weist der Anbieter darauf hin, dass der abgebende Dienstleister kein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Anbieters ist. Der Anbieter haftet daher nicht für Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen, dass der abgebende Dienstleister die Rufnummernportierung nicht oder verspätet durchführt, es sei denn, der Anbieter hat dies zu vertreten.

2.9 Auf schriftlichen Antrag des Kunden, der auch in Textform erfolgen kann, veranlasst der Anbieter unentgeltlich einen Standardeintrag oder die Löschung eines Standardeintrages des Kunden mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen bzw. der Firma und seiner Anschrift in öffentlich gedruckte und elektronische Teilnehmerverzeichnisse (z.B. Telefonbuch) und für die Erteilung von telefonischen Auskünften. Sofern der Kunde den Eintrag von Mitbenutzern verlangt, erfolgt die Eintragung nur bei Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung des/der Mitbenutzer(s) und nur gegen gesondertes Entgelt gemäß der zum Zeitpunkt des Antrages aktuellen Preisliste des Anbieters. Der Anbieter weist darauf hin, dass über die Rufnummer des Kunden die in öffentlichen gedruckten oder auf elektronischen Medien gespeicherten Anschlussdaten (z.B. Name, Adresse) durch Dritte erfragt werden können (sog. „Inverssuche“). Der Erteilung von Auskünften im Rahmen der Inverssuche kann der Kunde gegenüber dem Anbieter jederzeit widersprechen. Der Anbieter wird nach Eingang eines diesbezüglichen Widerspruchs des Kunden, die Rufnummer des Kunden mit einem Sperrvermerk für die Inverssuche versehen.

2.10 Der Anbieter wird im Rahmen des ihm technisch Möglichen auf schriftlichen Antrag des Kunden, der auch in Textform erfolgen kann, bestimmte Rufnummernbereiche unentgeltlich netzseitig sperren. Der Kunde kann den Anbieter beauftragen zu veranlassen, dass seine Rufnummer in die von der Bundesnetzagentur geführte Sperrliste für R-Gespräche aufgenommen wird. Der Anbieter ist berechtigt für die Freischaltung gesperrter Rufnummernbereiche oder die Löschung von der Sperrliste ein gesondertes Entgelt gemäß der zum Zeitpunkt des Antrages aktuellen Preisliste des Anbieters zu verlangen.

2.11 Der Anbieter erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an Notrufverbindungen unter den Rufnummern 110 und 112. Der Anruf wird an die Notrufzentrale weitergeleitet, die für die vom Kunden beim Anbieter im Rahmen des Telekommunikationsdienstleistungsvertrags angegebene Adresse zuständig ist. Der Anbieter weist vorsorglich darauf hin, dass nur wenn der angegebene Name und die Adresse zum Zeitpunkt des Absetzens eines Notrufes korrekt sind, eine einwandfreie Notruf-Funktionalität, insbesondere die Erreichbarkeit der nächstgelegenen Feuerwehr- oder Polizeidienststelle, gewährleistet werden kann. Falls der Kunde einen Notruf für einen anderen Standort absetzen will als für die angegebene Adresse (z.B. bei nomadischer Nutzung), ist eine Notrufversorgung nur unter der Bedingung möglich, dass der Anrufer der Notrufzentrale seinen Standort und seinen Namen mitteilt. Sogenannte „Röchelanrufe“ sind in diesem Fall nicht möglich. Bei Auslösen von Notrufen bei nomadischer Nutzung kann es auf Grund der Alarmierung einer örtlich nicht zuständigen Notrufabfragestelle darüber hinaus zu Kostenforderungen gegenüber dem Kunden kommen, weil z.B. die Feuerwehr am falschen Standort ausrückt.

2.12 Der Betrieb von Sonderdiensten, wie z. B. Aufzugsnotrufe, Brandmeldeanlagen, Alarmanlagen, Hausnotrufe und EC-Cash, ist am überlassenen Anschluss grundsätzlich möglich und erlaubt. Sonderdienste und deren Betrieb gehören jedoch nicht zum Leistungsumfang des Anschlussvertrages mit dem Anbieter und der Anbieter kann deshalb den Betrieb und die Funktionsfähigkeit eines Sonderdienstes nicht gewährleisten. Der Kunde muss ein gesondertes Vertragsverhältnis mit dem Anbieter des Sonderdienstes abschließen. Aufgrund technischer Spezifikationen oder Anforderungen des jeweiligen Sonderdienstes können Einschränkungen beim Betrieb am Anschluss des Anbieters bestehen. Die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Sonderdienstes obliegt dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter des Sonderdienstes.

2.13 Bei Preisanpassungen im Bereich regulierter Entgelte (z.B. Interconnect-Preise (z.B. Zuführungsentgelt, Originierungsentgelt, Zusammenschaltungsentgelt) oder TAL-Entgelte (sog. „Miete für die letzte Meile“) um mehr als 5% zu Ungunsten des Anbieters bzw. bei grundlegenden Änderungen regulierter Entgelte aufgrund gerichtlicher oder regulatorischer Entscheidungen (z.B. Wegfall der Entgeltgenehmigungspflicht, Einführung zusätzlicher Entgelte) und hierdurch bedingter Änderungen der Einkaufspreise des Anbieters um mehr als 5% zu seinen Ungunsten, hat der Anbieter das Recht die monatlichen und nutzungsabhängigen Entgelte sowie die einmaligen Entgelte mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat zum Wirksamwerden der regulatorischen Änderung entsprechend anzupassen. Ein Kündigungsrecht des Kunden besteht in diesem Fall nicht. Ein Kündigungsrecht des Kunden besteht zudem nicht, sofern durch regulatorische Entscheidungen die gültigen Entgelte zwischen dem Anbieter und dem Kunden gesetzlich neu festgelegt werden (z.B. Festsetzungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („Bundesnetzagentur“) im Bereich von Premium-Diensten, Massenverkehrsdiensten u.A). In diesem Fall gelten die festgesetzten Entgelte unmittelbar. Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über diese Festsetzungen.

2.14 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 2.2 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe insbesondere Ziffer 10) anfällt. Soweit der Anbieter berechtigt ist, eine über die in Ziffer 2.2 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes zu verlangen, wird diese, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten des Anbieters abgerechnet.

2.15 Sonstige Zusatzleistungen, die nicht im Umfang der im Leistungsschein vereinbarten Leistungen enthalten sind, werden nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten des Anbieters abgerechnet.

3. Verzug des Kunden

3.1 Ist der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen von mindestens EUR 75,00 über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen in Verzug, kann der Anbieter die Leistung auf Kosten des Kunden und nach Maßgabe des § 45k TKG sperren. In Übereinstimmung mit dem TKG ist eine Nutzung dann nur noch eingeschränkt bzw. gar nicht mehr möglich. Für die Sperre erhebt der Anbieter einen pauschalierten Schadensersatz i.H.v. EUR 20,00. Er ist niedriger anzusetzen bzw. entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen nutzungsunabhängigen Entgelte zu zahlen.

3.2 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Anbieter vorbehalten.

4. Vertragsbeginn, Laufzeit und Vertragsbeendigung

4.1 Der Vertrag wird soweit im Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen bzw. Leistungsschein, Angebot oder Auftragsbestätigung nichts anders vereinbart ist, ab dem im Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen bzw. Leistungsschein, Angebot oder Auftragsbestätigung bezeichneten Datum zunächst für die angebotene Dauer i.d.R. von 24 Monaten abgeschlossen. Während dieser Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen. Der Vertrag kann im Übrigen frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden,. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ordentlich gekündigt werden.

4.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn

– die Möglichkeit einer Gefährdung der Netzintegrität durch die besondere Art der Nutzung durch den Kunden besteht;

– eine staatlich ermächtigte Institution oder eine Regulierungsbehörde dem Kunden das Recht zur Nutzung der dem Vertrag zu Grunde liegenden Rufnummer oder Kurzwahl wegen Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich auferlegten Verpflichtungen entzieht oder diese die Abschaltung der Rufnummer anordnet;

– der Kunde trotz erfolgter schriftlicher Aufforderung und Mahnung die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten verletzt;

– der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der geschuldeten Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Entgelte oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem erheblichen Teil der Entgelte (mindestens 75,00 €) in Verzug kommt;

– der Anbieter, was dem Kunden auch bekannt ist, zur Vertragserfüllung auf Vorleistungen eines Dritten angewiesen ist und dieser die Vorleistung einstellt, obwohl er zur Leistungserbringung vertraglich gegenüber dem Anbieter verpflichtet ist, der Anbieter die Leistungseinstellung nicht zu vertreten hat und der Anbieter auch nicht in der Lage ist eine vergleichbare Vorleistung zu einem vergleichbaren Entgelt anderweitig zu beschaffen.

4.3 Wird der Vertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit/Mindestlaufzeit beendet, so gilt folgendes:

4.3.1 Wird das Vertragsverhältnis vor Ablauf der mit dem Kunden vereinbarten (Mindest-)Vertragslaufzeit aus Gründen beendet, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter einen in einer Summe fälligen Betrag in Höhe der Hälfte der bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlenden restlichen vereinbarten monatlichen Preise als pauschalierten Schadensersatz zu zahlen.

4.3.2 Sollten bei Beendigung des Vertrages (Mindest-)Überlassungszeiten oder Kündigungsfristen für Einzelleistungen nicht eingehalten worden sein, weil während der Vertragslaufzeit Leistungen mit einer die verbleibende Vertragslaufzeit überschreitenden Überlassungszeit bzw. Kündigungsfrist beauftragt wurden, ist vom Kunden der für diese Leistungen in Ziffer 4.3.1 genannte Schadensbetrag zu entrichten, sofern die Parteien nicht eine Fortführung der betreffenden Leistungen im Rahmen eines gesonderten Vertrags vereinbaren.

4.3.3 Der Schadensbetrag in den Regelungen zu Ziffer 4.3.1 und Ziffer 4.3.2 ist höher anzusetzen, wenn der Anbieter einen höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen bzw. entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist. Ein Recht zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages wird durch diese Regelung nicht begründet.

5. Störungsmanagement und Durchführung von Maßnahmen zur Störungsverhinderung/-beseitigung

5.1 Der Anbieter wird während seiner üblichen Geschäftszeiten ordnungsgemäße Störungsmeldungen des Kunden unter Vergabe einer Kennung entgegennehmen, den vereinbarten Störungskategorien zuordnen und anhand dieser Zuordnung die vereinbarten Maßnahmen zur Analyse und Bereinigung von Störungen durchführen. Auf Wunsch des Kunden bestätigt der Anbieter dem Kunden den Eingang der Störungsmeldung unter Mitteilung der vergebenen Kennung.

5.2 Die Störung wird nach erster Sichtung einer der folgenden Kategorien zugeordnet:

– schwerwiegende Störung

Die Störung macht die Nutzung der Telekommunikationsdienstleistung unmöglich oder erlaubt die Nutzung nur mit schwerwiegenden Einschränkungen.

– sonstige Störung

Die Störung schränkt die Nutzung der Telekommunikationsdienstleistungen durch den Kunden mehr als nur unwesentlich ein, ohne dass eine schwerwiegende Störung vorliegt.

– sonstige Meldung

Störungsmeldungen, die nicht in die beiden vorstehenden Kategorien fallen, werden den sonstigen Meldungen zugeordnet. Sonstige Meldungen werden von dem Anbieter nach den dafür getroffenen Vereinbarungen behandelt.

5.3 Durchführung von Maßnahmen zur Störungsbeseitigung

5.3.1 Bei Meldungen über schwerwiegende und sonstige Störungen wird der Anbieter unverzüglich anhand der durch den Kunden mitgeteilten Umstände entsprechende Maßnahmen einleiten, um zunächst die Störungsursache zu lokalisieren. Ist die mitgeteilte Störung nach erster Analyse nicht im Rahmen des Einflussbereichs des Anbieters begründet, teilt der Anbieter dies dem Kunden unverzüglich mit, um dessen Maßnahmen zur Problembereinigung zu unterstützen.

5.3.2 Ansonsten wird der Anbieter entsprechende Maßnahmen zur weitergehenden Analyse und Bereinigung einer mitgeteilten Störung veranlassen.

5.4 Weitergehende Leistungen

Weitergehende Leistungen zum Störungsmanagement und in Bezug auf die Durchführung von Maßnahmen zur Störungsverhinderung/-beseitigung, etwa andere Ansprech- oder geringere Reaktionszeiten bzw. vorbeugende Überwachung und Untersuchung, ergeben sich ggfls. aus dem produktspezifischem Leistungsschein oder sind schriftlich zusätzlich zu vereinbaren.

6. Beanstandungen

Beanstandungen gegen die Höhe der Verbindungsentgelte des Anbieters sind umgehend nach Zugang der Rechnung an den Anbieter zu richten. Beanstandungen müssen innerhalb von acht Wochen ab Rechnungszugang beim Anbieter eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung; der Anbieter wird in den Rechnungen auf die Folgen einer rechtzeitigen Beanstandung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

7. Ansprechstelle (Hotline/Helpdesk)

Der Anbieter stellt dem Kunden eine Ansprechstelle (Hotline/Helpdesk) zur Verfügung, die Anfragen des Kunden bearbeitet. Die Hotline/der Helpdesk nimmt ordnungsgemäße Anfragen während der üblichen Geschäftszeiten des Anbieters per E-Mail, Telefax und Telefon entgegen und wird diese im üblichen Geschäftsgang bearbeiten und soweit möglich beantworten. Die Hotline/der Helpdesk kann zur Beantwortung auf dem Kunden vorliegende Dokumentationen verweisen. Weitergehende Leistungen der Hotline/des Helpdesks, etwa andere Ansprech- oder geringere Reaktionszeiten, sind vorab ausdrücklich, z. B. in einem gesonderten Service Level Agreement, zu vereinbaren.

8. Nutzung durch Dritte

8.1 Dem Kunden ist es nicht gestattet die im Rahmen dieses Vertrages über Telekommunikationsdienstleistungen durch den Anbieter erbrachten Leistungen Dritten zum alleinigen Gebrauch oder zur gewerblichen Nutzung zu überlassen oder unter Einsatz der vom Anbieter überlassenen Leistungen selbst als Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen aufzutreten und Telekommunikations-dienstleistungen, Vermittlungs- oder Zusammenschaltungsleistungen gegenüber Dritten anzubieten.

8.2 Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die durch befugte oder unbefugte Benutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.

9. Termine und Fristen

9.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Anbieter und dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind.

9.2 Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.

10. Pflichten des Kunden

10.1 Der Kunde darf die ihm überlassenen Leistungen nicht missbräuchlich nutzen/einsetzen, insbesondere

– dürfen keine gesetzlich verbotenen, unaufgeforderten Informationen, Sachen und sonstigen Leistungen übersandt werden, wie z.B. unerwünschte und unverlangte Werbung per E-Mail, Fax, Telefon oder SMS,

– ebenso wenig dürfen nicht gesetzeskonforme Einwahlprogramme genutzt werden,

– ferner dürfen keine Informationen mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten übermittelt oder in das Internet eingestellt werden und es darf auch nicht auf solche Informationen Dritter hingewiesen werden.

Der Anbieter ist berechtigt, bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese dem Kunden obliegenden Pflichten, die jeweilige betroffene Leistung auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen. Die Regelung in § 45o TKG zur Sperre von Rufnummern bleibt hiervon unberührt. Der Kunde ist verpflichtet den Anbieter und seine Erfüllungsgehilfen von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung von Telekommunikationsdienstleistungen des Anbieters und der damit verbundenen Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des Anbieters.

10.2 Der Kunde wird

– nur die vom Anbieter vorgegebenen bzw. zur Verfügung gestellten Standardschnittstellen nutzen. Andere Schnittstellen wird der Kunde nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Anbieters nutzen;

– dafür sorgen, dass der Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen (Hard- und Software) an die Schnittstellen des Anbieters fachgerecht erfolgt und dabei die schriftlich erteilten Hinweise des Anbieters zu Telekommunikationsendeinrichtungen beachtet werden;

– in den Telekommunikationsendeinrichtungen, die an die Schnittstellen des Anbieters angeschlossen sind (z.B. Anschlussrouter, Session-Border-Controller), nach Inbetriebnahme keine Einstellungen vornehmen, die nicht mit dem Anbieter abgestimmt sind;

– dem Anbieter die für den Betrieb des Leistungsgegenstandes erforderlichen technischen Einrichtungen insbesondere Leitungswege und Erdung sowie Strom unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung stellen und diese für die Dauer des Vertrages in vertraglich gebotenem funktionsfähigem und ordnungsgemäßem Zustand halten. Für hierfür eventuell erforderliche Genehmigungen sorgt der Kunde.

– in den Endgeräten, die an die Schnittstelle des Anbieters direkt oder indirekt angeschlossen sind, angemessene Schutzvorkehrungen gegen unberechtigten Zugriff und unberechtigte Nutzung Dritter vornehmen und für die Aufrechterhaltung eines angemessen hohen Schutzniveaus Sorge tragen.

10.3 Der Kunde benennt dem Anbieter einen Ansprechpartner, der während der Durchführung des Vertrages für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen kann. Dieser hat für den Austausch notwendiger Informationen zur Verfügung zu stehen und bei den für die Vertragsdurchführung notwendigen Entscheidungen mitzuwirken. Erforderliche Entscheidungen des Kunden sind vom Ansprechpartner unverzüglich herbeizuführen und von den Parteien im unmittelbaren Anschluss gemeinsam schriftlich zu dokumentieren.

10.4 Der Kunde trägt Sorge dafür, dass dem Anbieter die für die Erbringung der Leistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten, soweit diese nicht vom Anbieter geschuldet sind, vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stehen. Der Anbieter darf, außer soweit er Gegenteiliges erkennt oder erkennen muss, von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen.

10.5 Der Kunde wird den Anbieter über aus seinem Verantwortungsbereich resultierende Störungen und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Der Kunde wird den Anbieter ferner unverzüglich unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff oder eine unberechtigte Nutzung droht oder erfolgt ist.

10.6 Der Kunde wird Änderungen des Einsatzumfeldes (Hard- und Software) dokumentieren und den Anbieter insoweit unverzüglich schriftlich über Änderungen informieren.

10.7 Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere einen Remotezugang auf das System zu ermöglichen und vorhandenes Analysematerial zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus stellt der Kunde auf Wunsch des Anbieters ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, trägt der Kunde die Kommunikationskosten und insbesondere die Verbindungsentgelte und stellt vorhandene Übertragungsgeräte kostenlos zur Verfügung.

Der Kunde wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, für eine ordnungsgemäße Datensicherung und eine angemessene Ausfallvorsorge von bei ihm vorhandener technischer Komponenten (Hardware/Software) Sorge tragen.

10.8 Der Kunde hat etwaige Störungen in nachvollziehbarer Form unter Angabe aller für die Störungserkennung und analyse erforderlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Störungen zu unterstützen.

10.9 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde alle vom Anbieter übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich so verwahren, dass diese bei Beschädigungen oder Verlust von Datenträgern rekonstruiert werden können.

10.10. Soweit und solange der Kunde oder einer der berechtigten Nutzer seine Mitwirkungsleistungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt und die Leistungserbringung des Anbieters dadurch beeinträchtigt ist, ist der Anbieter von der Verpflichtung zur Erbringung der betroffenen Leistungen, insbesondere der Einhaltung betroffener Service Level, sowie von als verbindlich vereinbarten Terminen befreit. Der Anbieter wird sich dennoch bemühen, die betroffenen Leistungen vertragsgemäß zu erbringen. Vereinbarte Fristen und Termine gelten als ausgesetzt und bei Nachholung der Mitwirkungspflicht durch den Kunden um einen angemessenen Zeitraum verlängert, bzw. verschoben. Eine hierdurch begründete Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung berechtigt den Kunden nicht zu einer Kündigung des Vertrages über Telekommunikationsdienstleistungen.

10.11 Weitere Pflichten des Kunden können sich aus der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbeschreibung ergeben.

11. Haftung

11.1 Der Anbieter haftet für Schäden auf Grund der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nach den Regeln des TKG.

11.2 Im Übrigen haftet der Anbieter dem Kunden auf Schadensersatz:

– für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,

– nach dem Produkthaftungsgesetz und

– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

11.3 Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit, soweit er oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung (wie z. B. im Falle der Verpflichtung zu mangelfreier Leistung) der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Soweit der Anbieter für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung auf den Vertragswert begrenzt. Die Haftung gemäß Ziffer 11.2 bleibt von diesem Absatz unberührt.

11.4 Bei der notwendigen Wiederherstellung von Daten oder technischer Komponenten (Hardware/Software) haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung und angemessener Ausfallvorsorge in Bezug auf die technischen Komponenten durch den Kunden erforderlich ist.

Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor dem Störfall eine ordnungsgemäße Datensicherung und angemessene Ausfallvorsorge durchgeführt hat. Dies gilt nicht, soweit dies als Leistung des Anbieters vereinbart ist.

11.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen den Anbieter gilt Ziffer 11.2–11.4 entsprechend.

12. Verschiedenes

12.1 Änderungen und Ergänzungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sowie des Leistungsscheins und eventueller Nachträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Textform (126b BGB) genügt diesem Schriftformerfordernis. Soweit vertraglich ausdrücklich Schriftform vereinbart worden ist (z.B. für eine Vertragsänderung, eine Behinderungsanzeige oder eine Kündigung) genügt Textform nicht. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen sieben Kalendertagen in Textform durch den Anbieter bestätigt werden.

12.2 Der Anbieter und der Kunde sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf – soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht bzw. die Weiterleitung an Vertreter der rechts- und/oder steuerberatenden Berufe erfolgt und die Weiterleitung im Zusammenhang mit der rechtlichen oder steuerlichen Prüfung der Zusammenarbeit und deren Folgen steht – nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung des zwischen dem Anbieter und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses.

12.3 Soweit der Anbieter auf personenbezogene Daten zugreifen kann, die auf Systemen des Kunden gespeichert sind, wird er ausschließlich als Auftragsverarbeiter tätig (Art. 4 Ziff. 8 DS-GVO) und diese Daten nur zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. Der Kunde wird mit dem Anbieter datenschutzrechtlich notwendige Vereinbarungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten abschließen. Der Anbieter wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsverarbeitung und Weisungen des Kunden (z. B. zur Einhaltung von Lösch- und Sperrpflichten) für den Umgang mit diesen Daten beachten. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen. Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung. Für das Verhältnis zwischen Anbieter und Kunde gilt: Gegenüber der betroffenen Person trägt die Verantwortung für die Verarbeitung (einschließlich der Erhebung und Nutzung) personenbezogener Daten der Kunde, außer soweit der Anbieter etwaige Ansprüche der betroffenen Person wegen einer ihm zuzurechnenden Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde wird etwaige Anfragen, Anträge und Ansprüche der betroffenen Person verantwortlich prüfen, bearbeiten und beantworten. Das gilt auch bei einer Inanspruchnahme des Anbieters durch die betroffene Person. Der Anbieter wird den Kunden im Rahmen seiner Pflichten unterstützen.

12.4 Dem Anbieter und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder der Anbieter noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

12.5 Dieses und sämtliche auf diesen Vertrag beruhenden weiteren Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

13. Schlichtung nach § 47a TKG

Der Kunde kann hinsichtlich der Pflichten des Anbieters aus

– den §§ 43a, 43b, 45 bis 46 und 84 TKG oder

– der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.06.2012, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2120 (ABl. 310 vom 26.11.2015, s. 1) geändert worden ist oder

– Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 5a der Verordnung (EU) 2015/2120

durch Antrag ein Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur einleiten.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen der Parteien ist der Sitz des Anbieters.

14.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen der Parteien sowie für Streitigkeiten in Bezug auf das Entstehen und die Wirksamkeit dieser Vertragsverhältnisse ist bei dem für den Sitz des Anbieters örtlich zuständigen Gericht. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.