Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ICP Business Communications GmbH

1. Allgemeines
1.1 Für Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen der ICP Business Communications GmbH

(im folgenden “ICP BC” genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers gelten weder ganz noch teilweise, auch wenn diese nicht ausdrücklich durch ICP BC widersprochen werden.

1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Nebenabreden und sonstige Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch ICP BC.

2. Zustandekommen des Vertrages
Die Angebote von ICP BC sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch ICP BC zustande. Die Annahme des Auftrages bedarf einer Bonitätsprüfung. Sollte diese negativ ausfallen, behält ICP BC sich das Recht vor, den Auftrag abzulehnen.

3. Lieferung und Installation
3.1 ICP BC liefert das System / Systemkomponenten und installiert diese betriebsbereit beim Käufer, sofern dies im Vertrag beauftragt ist. Der Leistungsumfang bzw. die Konfiguration des Systems / der Systemkomponenten ergibt sich aus der Anlage zum Vertrag.

3.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb von Deutschland.

3.3 Fracht- und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.4 Die Berechnung der Montage, Installation und Inbetriebnahme erfolgt, wenn im Vertrag nicht anders vereinbart, immer nach Aufwand unter Zugrundelegung des verwendeten Materials, der Arbeits- und Wegezeit sowie der Fahrtkosten zu den bei ICP BC üblichen Sätzen (zzgl. der jeweils bei Leistung gültigen Umsatzsteuer).

3.5 Sind im Vertrag für die Montage, Installation und Inbetriebnahme Pauschalpreise vereinbart, so beziehen sich diese Pauschalpreise grundsätzlich auf eine Montage, Installation und Inbetriebnahme an ein vorhandenes, betriebsbereites und anschlussfähiges Leitungsnetz. Nicht enthalten sind die Lieferung und Montage des Leitungsnetzes einschließlich Anschlussdosen und Verteiler, die nach Aufmaß zu den bei ICP BC gültigen Listenpreisen berechnet werden. Ebenfalls nicht enthalten sind Mess- und Prüfarbeiten am vorhandenen Leitungsnetz.

3.6 Die im Lieferumfang – auf PC basierenden Lösungen / Applikationen, wie Call Center, CTI, Unified Messaging, Gebührenmanagement, etc. werden im Rahmen der Berechnungspauschale auf einen dafür geeigneten PC vorinstalliert und die Funktion geprüft. Individuelle Anpassungen, kundenbezogene Konfigurationen und dafür vorangegangene Beratungsleistungen stellt ICP BC unter Zugrundelegung des verwendeten Materials, der Arbeits- und Wegezeit sowie der Fahrtkosten zu den bei ICP BC üblichen Sätzen (zzgl. der jeweils bei Leistung gültigen Umsatzsteuer) gesondert in Rechnung.

3.7 Bei einer speicherprogrammierten Anlage werden Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges der Anlage sowie vom Käufer gewünschte Änderungen der Benutzerdaten zu den bei ICP BC gültigen Listenpreisen in Rechnung gestellt.

3.8 Soweit nicht anderweitig vereinbart, erfolgen Lieferung und Installation in den gewöhnlichen Geschäftsräumen des Käufers.

3.9 Der Käufer verpflichtet sich, ICP BC bei der Installation der Anlage zu unterstützen, ihr Zugang zu den Geschäftsräumen und der Anlage des Käufers zu gewähren und Eigentum von ICP BC pfleglich zu behandeln. Er wird insbesondere den technischen Anforderungen entsprechende Betriebskraft, Wasser, Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung, Netzanschluss sowie für die Aufbewahrung und Installation der Anlage geeignete, trockene und verschließbare Räume auf seine Kosten rechtzeitig zur Verfügung stellen. Eventuell erforderliche Hilfsmittel wie Leitern, Gerüste, Hebebühnen, etc. werden auf Kosten des Käufers bereitgestellt.

3.10 Erforderliche Anträge beim Netzbetreiber des Kunden oder sonstige erforderlichen Zulassungen werden durch den Kunden gestellt. Auf Wunsch berät ICP BC den Kunden über von ihm einzuholende Anträge bzw. Genehmigungen der Festnetzanbieter sowie sonstiger Dritter.

3.11 Verzögert sich die Installation durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so hat er die Kosten für Wartezeit und weitere erforderlich werdende Reisen des Installationsteams in angemessenem Umfang zu tragen.

3.12 ICP BC ist berechtigt, Dritte mit der Installation der Anlage zu beauftragen.

3.13 Der Käufer verpflichtet sich, Das System / die Systemteile und sonstige von ICP BC erbrachten Lieferungen und Leistungen am Tage der Betriebsbereitschaft abzunehmen.

4. Lieferzeit
4.1 Die Vereinbarung verbindlicher Liefertermine und –fristen bedarf immer der Schriftform. Eine vereinbarte Lieferfrist, die mit der vollständigen Übereinstimmung der Vertragspartner, frühestens aber mit dem Zugang der Auftragsbestätigung der ICP BC beginnt, wird bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse angemessen verlängert, wenn diese auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Anlage von erheblichem Einfluss sind.

4.2 Unvorhersehbare Ereignisse wie Krieg, Naturkatastrophen, Versandsperren oder sonstige behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe oder andere von ICP BC nicht zu vertretende Fabrikationsunterbrechungen entbinden ICP BC für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. Laufende Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang. Dauern die störenden Ereignisse länger als 6 Monate, so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ersatzansprüche des Käufers sind in diesem Falle ausgeschlossen.

4.3 Wird die Lieferung und Installation aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so ist ICP BC berechtigt, die Anlage auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern.

4.4 ICP BC ist zu Teillieferungen in angemessenem Umfang berechtigt.

4.5 Verweigert der Käufer die Annahme der Leistung ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Käufer zu vertretenden Grunde nicht zur Durchführung, so kann ICP BC unbeschadet des Anspruches auf Bezahlung der für den Auftrag schon entstandenen Aufwendungen und Kosten für die Beseitigung bereits hergestellter Einrichtungen Schadenersatz in Höhe von 30% des Auftragswertes verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt vorbehalten. Der wahlweise Anspruch der ICP BC auf Erfüllung bleibt unberührt.

5. Preise
5.1 Die Preise verstehen sich ausschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.2 ICP BC ist berechtigt, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Käufer ein Rücktrittsrecht.

6. Zahlungen
6.1 Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, sind alle Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

6.2 ICP BC ist berechtigt, von dem Kaufpreis einschließlich Montagepreis
1/3 nach erfolgter Auftragsbestätigung zu fordern,
1/3 bei Beginn von Einrichtungsarbeiten bzw. bei Versandbereitschaft zu verlangen,
Der Rest ist unverzüglich nach Rechnungseingang zu zahlen.

6.3 Der Kaufpreis wird abweichend von Ziffer 6.1 sofort fällig, wenn der Käufer gegenüber ICP BC mit anderen Forderungen in schuldhaften Zahlungsverzug gerät oder wenn ICP BC eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers durch Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, Wechselprozesses, einer Klageerhebung usw. bekannt wird. Im Falle einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Käufers ist ICP BC darüber hinaus berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist durch den Käufer nicht erbracht, so kann ICP BC von dem Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt ICP BC ausdrücklich vorbehalten.

6.4 Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so ist ICP BC, vorbehaltlich des Nachweises eines geringeren Schadens durch den Käufer, berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt ICP BC ausdrücklich vorbehalten.

6.5 Die Zahlung mit Wechseln und Akkreditiven bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. In jedem Falle werden Wechsel und Schecks nur erfüllungshalber angenommen. Diskontspesen sowie bankübliche Nebenkosten sind vom Käufer zu tragen. Zahlungen des Käufers gelten erst als erfolgt, wenn ICP BC endgültig über den geschuldeten Betrag verfügen kann.

6.6 Die Zurückbehaltung von Zahlungen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die nicht rechtskräftig festgestellt sind oder von ICP BC nicht anerkannt werden, ist unzulässig.

7. Gewährleistung
7.1 ICP BC leistet Gewähr, dass das System nicht mit Mängeln behaftet ist.

7.2 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate, sie beginnt mit dem Tag der Installation der Anlage. Für Verschleißteile und für wesentliche Fremderzeugnisse gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

7.3 Bei Mängeln der Anlage beschränken sich die Verpflichtungen von ICP BC nach ihrer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hierzu hat der Käufer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Käufer übernimmt die Kosten der Versendung der Anlage zu ICP BC. ICP BC übernimmt alle übrigen Transportkosten sowie die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung angefallenen Material- und Arbeitskosten, sofern und soweit ein durch den Käufer gerügter Mangel tatsächlich besteht. Darüber hinaus gilt § 476 a Satz 2 BGB. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von ICP BC über. Für Nachbesserungsarbeiten und für Ersatzlieferungen läuft die ursprüngliche vertragliche Verjährungsfrist. Im Falle von Ersatzlieferungen beträgt die Verjährungsfrist jedoch mindestens 6 Monate ab dem Tag des Gefahrübergangs.

7.4 Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von ICP BC auf die Abtretung der Gewährleistungs-ansprüche, die ihr gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten gerichtlich nicht durchsetzbar sind oder eine gerichtliche Inanspruch-nahme unzumutbar ist.

7.5 Die Gewährleistung von ICP BC entfällt, falls die Beschaffenheit der Anlage durch unsachgemäße Installations- oder Mängelbeseitigungsversuche des Käufers oder Dritter an der Anlage beeinträchtigt wird. Darüber hinaus entfällt die Gewährleistung von ICP BC, wenn der Käufer einen offensichtlichen Mangel nicht innerhalb von 8 Tagen nach Abnahme und versteckte Mängel nicht innerhalb von 8 Tagen nach deren Kenntniserlangung bei ICP BC schriftlich angezeigt hat.

7.6 Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so hat der Käufer ICP BC alle hierdurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

8. Haftung
8.1 ICP BC haftet bei einem von ihr zu vertretenden Personenschaden unbeschränkt und ersetzt bei einem von ihr zu vertretenden Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sache bis zu einem Betrag von
1 Mio. EURO je Schadenereignis.

8.2 Weitergehende Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sowie wegen Vermögensschäden, Betriebsunterbrechung, Informationsverlusts, entgangenen Gewinns, fehlerhafter Beratung oder Einsatzvorbereitung, Verlusts von Daten oder Softwaremängeln sind ausgeschlossen.

8.3 Dies gilt nicht, soweit ICP BC zwingend haftet, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8.4 ICP BC haftet nicht für die Auswahl des Netzanbieters und der damit verbundenen Höhe der Gebühren.

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte an dem System, insbesondere an der darin enthaltenen Software, verbleiben bei ICP BC. ICP BC räumt dem Käufer ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, die Software auf dem System, mit der sie geliefert wurde, zu nutzen. Der Käufer darf die Software an Dritte nur zusammen mit der gesamten von ICP BC geliefertem System weitergeben. Der Käufer verpflichtet sich, dem Dritten den Text dieser Ziffer 10 zur Verfügung zu stellen und ihm die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen, die der Käufer selbst insoweit eingegangen ist. Das Nutzungsrecht des Käufers erlischt mit der Weitergabe der Software. Im übrigen ist der Käufer zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung oder sonstigen Nutzung der Software nicht berechtigt.

10. Schutzrechte Dritter
10.1 ICP BC versichert, dass sie Inhaber aller im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung des Systems relevant werdenden gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte ist.

10.2 Sind gegen den Käufer Ansprüche gemäß Ziffer 10.1 geltend gemacht worden oder zu erwarten, ist ICP BC berechtigt, auf ihre Kosten und in einem für den Käufer zumutbaren Umfang das Recht zur Weiterbenutzung der Anlage zu erwerben, Änderungen an der Anlage vorzunehmen oder die Anlage auszutauschen.

10.3 ICP BC stellt den Käufer von allen Kosten, Ausgleichszahlungen und rechtskräftigen Schadensersatzforderungen frei, die Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten zugesprochen werden, sofern der Käufer die Anlage vertragsgemäß benutzt hat. Voraussetzung für die Verpflichtung von ICP BC ist jedoch, dass der Käufer ICP BC unverzüglich schriftlich von der Geltendmachung solcher Ansprüche benachrichtigt, es ICP BC ermöglicht, alle Rechtsstreitigkeiten und Vergleichsverhandlungen eigenverantwortlich durchzuführen und ICP BC diesbezüglich in angemessener Weise unterstützt.

10.4 Die Daten des Kunden, die auch personenbezogen sein können, werden durch ICP BC gespeichert und für die manuelle oder automatisierte Bearbeitung des Antrages / Vertrages genutzt. Der Speicherung, Nutzung und Übermittlung dieser Daten an Kreditinstitute, Banken und Sparkassen zu Refinanzierungszwecken stimmt der Kunde zu. Die Daten des Kunden werden von ICP BC vertraulich behandelt.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von ICP BC bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die ICP BC zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird ICP BC auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

11.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

11.3. Veräußert der Käufer Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der
Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an ICP BC ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an ICP BC ab, welcher der vom ICP BC in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

11.3.1 Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer ICP BC die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

11.3.2 Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist ICP BC berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufer zu widerrufen. Außerdem kann ICP BC nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber dem Kunden verlangen.

11.4. Dem Käufer ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden: Verarbeitung) erfolgt für ICP BC. Der Käufer verwahrt die neue Sache für ICP BC mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

11.4.1 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht ICP BC gehörenden Gegenständen steht ICP BC Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen (im Folgenden: verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Käufer Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich ICP BC und Käufer
darüber einig, dass der Käufer ICP BC Miteigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

11.4.2 Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an ICP BC ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von ICP BC in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht. Der von ICP BC abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie der Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nr. 11.3.2. entsprechend.

11.4.3 Verbindet der Käufer die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an ICP BC ab.

11.5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer ICP BC unverzüglich zu benachrichtigen.

11.6 Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ICP BC nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.

11.7 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.

11.8 Kommt der Käufer mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber ICP BC in Verzug, so kann ICP BC unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsware zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Käufer ICP BC oder den Beauftragten von ICP BC sofort Zugang zu der Vorbehaltsware gewähren und diese herausgeben. Verlangt ICP BC die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, das Verbraucher­kreditgesetz fände Anwendung.

11.9 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Käufer alles tun, um ICP BC unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Käufer wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

11.10 Auf Verlangen von ICP BC ist der Käufer verpflichtet, die Vorbehaltsware angemessen zu versichern und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an ICP BC abzutreten.

12. Allgemeine Bestimmungen
12.1 Der Käufer ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen vertraulichen Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten.

12.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen immer der Schriftform.

12.3 Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs-, Liefer- und Installationsbedingungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Falle, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

12.4 Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den vertraglichen Beziehungen zwischen ICP BC und dem Käufer Frankfurt am Main. ICP BC kann den Käufer jedoch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand verklagen.

12.5 Die vertraglichen Beziehungen zwischen ICP BC und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).